Eingabehilfen zum Förderrechner
Hier finden Sie Hilfe zu folgenden Eingabefeldern:
- Personenzahl im Haushalt
- Kinder, vor allem § 32 Einkommensteuergesetz
- Einkommen
- Einkommen (für die Landesförderung in Baden-Württemberg)
- Einkommen (für die Landesförderung in Bayern)
- Einkommen (für die Landesförderung in Brandenburg)
- Einkommen (für die Landesförderung in Hamburg)
- Einkommen (für die Landesförderung in Niedersachsen)
- Einkommen (für die Landesförderung in NRW)
- Einkommen (für die Landesförderung in Schleswig-Holstein)
- Einkommen (für die Landesförderung in Thüringen)
- Werbungskosten
- PopUp-Fenster (technischer Hinweis für den Landesförderrechner)
- Personenzahl im Haushalt:
Haushaltsangehörige (mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein) gemäß § 18 WoFG:
(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Haushaltsangehörige sind:
1. der Antragsteller,
2. der Ehegatte,
3. der Lebenspartner und
4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Baden-Württemberg (gemäß § 4 Abs. 16 LWoFG):
Zu einem Haushalt zählen folgende Personen:
Antragsteller,
- dessen Ehegatte/Lebenspartner,
- Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel) und zweiten Grades in der Seitenlinie (zum Beispiel Geschwister),
- Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie,
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Bayern (gemäß Artikel 4 BayWoFG):
(1) Zum Haushalt rechnen
- der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie
- deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern,
die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
(2) Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinn des Abs. 1, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist. Zum Haushalt rechnen nicht Personen, bei denen zu erwarten ist, dass diese sich alsbald und auf Dauer vom Haushalt lösen werden.
Hamburg (gemäß § 5 HmbWoFG):
(1) Zum Haushalt gehören
1. der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie
2. deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
(2) Zum Haushalt gehören auch Personen im Sinne des Absatzes 1, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden.
(Zum Haushalt gehören auch ungeborenen Kinder, mit deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu rechnen ist.)
Niedersachsen (gemäß § 5 NWoFG):
(1) Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie folgende mit ihr oder ihm in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Personen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- die Partnerin oder der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
- Personen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder Personen nach den Nummern 1 bis 3 in gerader Linie oder im zweiten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind,
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und deren ehemalige Pflegeeltern.
(2) Ist zu erwarten, dass dem Haushalt alsbald weitere Personen im Sinne des Absatzes 1 auf Dauer angehören werden, so gelten diese bereits als Haushaltsangehörige. Im Fall der Schwangerschaft von Haushaltsangehörigen gelten auch die ungeborenen Kinder bereits als Haushaltsangehörige. Zum Haushalt rechnen nicht Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie alsbald und auf Dauer den Haushalt verlassen.
NRW (gemäß § 13 Abs. 2 Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze):
(2) Haushaltsangehörige sind alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Als haushaltsangehörig gelten auch Personen, die alsbald dem Haushalt angehören werden. Als nicht mehr haushaltsangehörig gelten Personen, die alsbald aus dem Haushalt ausscheiden werden.
Schlewig-Holstein (gemäß § 8 Absatz 5 SHWoFG):
(5) Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Partnerin oder der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Zum Haushalt im Sinne des Absatzes 1 rechnen auch Personen, die voraussichtlich alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden sollen sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Begriff "Kinder" i. S. d. Einkommensberechnung, u. a. gem. § 32 Einkommensteuergesetz (für die Landesförderung):
Kinder im Sinne des § 32 EStG sind die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kinder und Pflegekinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder
- noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen europäischen Freiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Ein Kind, das Wehr-, Zivil- oder einen vergleichbaren Dienst geleistet hat, kann in bestimmten Fällen auch bis zu einem der Dienstzeit entsprechenden Zeitraum über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus anerkannt werden.
Achtung: Einige Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein) zählen über den Wortlaut des § 32 EStG hinaus auch ungeborene Kinder, deren Geburt erwartet werden kann, als Kinder i. S. d. Einkommensberechnung. In der Regel berücksichtigen sie hier diejenigen Kinder, mit deren Geburt (nach ärztlicher Bescheinigung) innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung zu rechnen ist.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen: (für die Landesförderung in Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt):
Einkommen gemäß §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG)
§ 20 Gesamteinkommen
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 21 Begriff des Jahreseinkommens
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
1.3 die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,
1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-) Gesetze,
1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutzleistungen und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
1.7 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
1.9 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,
2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
2.2 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen,
3.2 (weggefallen)
3.3 die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,
4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,
5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes,
5.3 (weggefallen)
5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt
a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
5.6 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen,
6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,
7.1 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24 und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
7.2 die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
7.3 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe,
7.4 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
7.5 die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe,
soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen,
8. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.
§ 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.
(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben; die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.
(4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen. Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist.
§ 23 Pauschaler Abzug
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von
1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
vorgenommen.
(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 21 und 22 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Angehörigen geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.
§ 24 Frei- und Abzugsbeträge
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:
1. 4.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
a) von 100 oder
b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
2. 2.100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
3. 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;
4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;
5. bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
1. bis zu 3.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet;
2. bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;
3. bis zu 3.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in Baden-Württemberg):
Einkommen in Baden-Württemberg (gemäß § 12 Abs. 2 LWoFG)
(2) Jahreseinkommen
1. ist bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung - steuerlich anerkannten Werbungskosten einschließlich der diesen gleichgestellten Kosten, mindestens aber der steuerlichen Werbungskostenpauschale,
2. ist bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung - steuerlich anerkannte Gewinn; liegt kein Steuerbescheid vor, ist Jahreseinkommen der festgelegte Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben,
3. ist bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung steuerlich anerkannten Werbungskosten,
4. sind wiederkehrende Bezüge aus Renten und Pensionen, aus Altersvorsorgevermögen sowie aus unabhängigen Tätigkeiten und Versorgungsleistungen aus Vermögensübergabeverträgen abzüglich der zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung - steuerlich anerkannten Werbungskosten, mindestens aber der steuerlichen Werbungskostenpauschale,
5. sind steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes.
Satz 1 Nr. 5 findet nur Anwendung zur Ermittlung des Einkommens zur Feststellung der Wohnberechtigung nach § 15 sowie zur Einkommensüberprüfung in der einkommensorientierten Mietwohnraumförderung (§ 20 Abs. 7 Satz 2). Ein Ausgleich mit negativem Einkommen aus anderen Einkommensarten oder mit negativem Einkommen anderer Haushaltsangehöriger ist nicht zulässig.
(3) Bruttojahresverdienst ist der Bruttolohn oder das Bruttogehalt einschließlich aller tariflichen und außertariflichen Leistungs-, Sozial- und sonstigen Zulagen und Zuschläge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gratifikationen, 13. und 14. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen). Zum Bruttojahresverdienst zählen auch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder von ihm übernommene Lohnsteuerbeträge und Versicherungsprämien. Sachbezüge und Zahlungen zum Ausgleich für bestimmte Mehraufwendungen zählen nicht zum Bruttojahresverdienst.
(4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen maßgeblich, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. Änderungen des Einkommens sind zu berücksichtigen, wenn sie
1. im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetreten sind oder
2. innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind, sofern Beginn und Ausmaß bekannt sind.
Bei Einkommensänderungen ist das Zwölffache des mit Sicherheit zu erwartenden neuen Monatseinkommens zuzüglich der zu erwartenden jahresbezogenen Einmalleistungen zu Grunde zu legen.
(5) Das Gesamteinkommen der künftigen Darlehensnehmer muss für die Bonitätsprüfung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nach der Prognose der Bewilligungsstelle nachhaltig, in der Regel mindestens drei Jahre in gleicher Höhe, erzielbar erscheinen. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, eventuelle weitere dauerhaft erzielbare Einnahmen zu berücksichtigen.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in Bayern):
Einkommen in Bayern (gemäß Artikel 5-7 BayWoFG)
Art. 5 Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Beträge nach den Abs. 2 und 3.
(2) Ein Freibetrag wird abgesetzt
- in Höhe von 4000 Euro für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
- in Höhe von 5000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
- bis zu 4000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
- bis zu 6000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- bis zu 4000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person,
- bis zu 4000 Euro für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.
(4) Für die Beträge nach den Abs. 2 und 3 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Art. 6 Jahreseinkommen
(1) Jahreseinkommen ist, vorbehaltlich der Abs. 2 bis 3, die Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. 2 Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören auch steuerfreie, nicht steuerbare und andere bei der Summe der positiven Einkünfte nicht berücksichtigte Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einnahmen nach Satz 1 zu bestimmen.
(3) Für die Leistung von
- Steuern vom Einkommen,
- laufenden Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie
- laufenden Beiträgen zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung
wird von dem auf Grund der Abs. 1 und 2 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils zehn v.H. vorgenommen.
Art. 7 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zugrunde zu legen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellt wird, ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Kalenderjahr vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in Brandenburg):
Bei der Einkommensermittlung wird die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragstellung nach § 2 Abs. 2 EStG des Bauherrn und seiner zum Haushalt zählenden Angehörigen zugrunde gelegt. Das Einkommen ist regelmäßig in Form von Einkommenssteuerbescheiden nachzuweisen.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in Hamburg):
Einkommen in Hamburg (gemäß § 12-14 HmbWoFG)
§ 12 HmbWoFG Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Ein Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro wird abgesetzt für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %.
(3) Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
1. bis zu 4.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
2. bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt gehörenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
3. bis zu 4.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt gehörende Person,
4. bis zu 4.000 Euro für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.
§ 13 HmbWoFG Jahreseinkommen
(1) Das nach diesem Gesetz maßgebliche Jahreseinkommen ist nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften über das Jahreseinkommen des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich auf den Wohnraum beziehen, für den Wohngeld beantragt wird, sind dabei nicht anzuwenden.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichungen von der Berechnung nach Absatz 1 zu bestimmen.
§ 14 HmbWoFG Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellt wird, ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Kalenderjahr vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in Niedersachsen):
Einkommen in Niedersachsen (gemäß § 3 Abs. 2 NWoFG)
Ermittlung des Gesamteinkommens
| Beamte |
Werbungskosten 920 Euro, pauschaler Abzug von 20 % für Steuern und Krankenversicherung |
|
Angestellte / Arbeiter |
Werbungskosten 920 Euro, pauschaler Abzug von 30 % für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung |
|
Arbeitslose |
keine Werbungskosten, kein pauschaler Abzug |
|
Rentner |
Werbungskosten 102 Euro, pauschaler Abzug von 10 % für Krankenversicherung |
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in NRW):
Einkommen in NRW (gemäß § 14-15 Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze)
§ 14 Einkommen
(1) Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der anrechnungsfreien Beträge nach § 15 Absatz 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes jeder haushaltsangehörigen Person. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten und mit negativen Einkünften der zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören auch:
1. der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz),
2. Bezüge, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden (§ 22 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz),
3. die den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa Einkommensteuergesetz) sowie die den Ertragsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb Einkommensteuergesetz),
4. das Arbeitslosengeld 1 (§ 32 b Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz),
5. die ausländischen Einkünfte (§ 32 b Absatz 1 Nummern 2 und 3 Einkommensteuergesetz),
6. der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40 a Einkommensteuergesetz),
in den Fällen der Nummern 2 und 4 bis 6 abzüglich einer Pauschale von je 200 Euro für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen.
(4) Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht die
1. Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,
2. Einkünfte einer zu betreuenden Person, die hilflos im Sinne des § 33 b Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist.
(5) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle und Bewilligungsbehörde entsprechend der mit dem Antrag abzugebenden Einwilligungserklärung des Wohnungssuchenden Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen soll den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 15 Einkommensermittlung
(1) Als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Hierzu ist in der Regel vom letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid oder von der letzten Einkommensteuererklärung auszugehen. Entsprechen die Einkommensverhältnisse nach Satz 1 im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von zwölf Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Einkommensverhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Hierzu ist vom Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auszugehen. Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums, die im Antragsmonat voraussichtlich weitere elf Monate andauern werden, sind auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen. Eine in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwartende Veränderung des Jahreseinkommens ist durch Hochrechnung der Einkommensveränderung auf ein fiktives Jahreseinkommen zu erfassen. Einkommensveränderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden kann, bleiben außer Betracht. Einmaliges Einkommen, das in einem nach Satz 1 oder 3 und 4 maßgebenden Zeitraum zufließt, ist nicht anzurechnen, wenn es einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist.
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach Absatz 1 und § 14 ermittelten Betrag steuerpflichtiger Einkünfte ein pauschaler Abzug in Höhe von 12 Prozent für die Leistung von Steuern vom Einkommen vorgenommen. Für die Leistung von Beiträgen zur Krankenversicherung beträgt der pauschale Abzug von dem nach Absatz 1 und § 14 ermittelten Betrag 10 Prozent, für die Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung 12 Prozent. Dies gilt auch, wenn Leistungen an ähnliche Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden. Entsprechendes gilt, wenn die Beiträge zu Gunsten einer zum Haushalt rechnenden Person geleistet werden, die selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen kann.
Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Beiträgen wird nicht gewährt, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine andere Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Beträge anrechnungsfrei:
1. 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
2. 1 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100;
3. 2 100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80;
4. 4 500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
5. 4 000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) mit mindestens einem Kind;
6. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;
7. bis zu 8 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner;
8. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
(4) Höhere Unterhaltsleistungen als die in Absatz 3 Nummern 6 bis 8 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in Schleswig-Holstein):
Einkommmen in Schleswig-Holstein (http://www.ib-sh.de/wohnraumfoerderung)
Die Basis für die Einkommensermittlung ist das Jahresbruttoeinkommen jedes Haushaltsangehörigen. Grundsätzlich wird das Einkommen im Monat der Antragstellung und den vergangenen 11 Monaten zu Grunde gelegt.
Für die Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse kann eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Zukunftsperspektive erfolgen. Grundlage dafür bildet das Einkommen, das im Monat der Antragstellung und in den folgenden 11 Kalendermonaten erzielt wird.
Von dem Jahresbruttoeinkommen werden je Person mit eigenem Einkommen Werbungskosten von
- 920 Euro bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- 102 Euro bei Renten
- bzw. die tatsächlichen Werbungskosten
abgezogen.
Vom verbleibenden Betrag werden jeweils 10 % abgezogen, wenn Sie
- Steuern vom Einkommen
- Krankenversicherungsbeiträge
- Rentenversicherungsbeiträge bzw. Lebensversicherungsbeiträge
entrichten.
Werden keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge geleistet, sind pauschal 6% vom Jahreseinkommen abzuziehen.
Die so ermittelten Einkommen für jeden Haushaltsangehörigen werden addiert. Diese Summe kann um zusätzliche Frei- und/oder Abzugsbeträge reduziert werden - z.B. um:
5.000 Euro für Ehepaare, die jünger als 40 Jahre sind und deren Heirat nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind diesen gleich gestellt)
4.500 Euro für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% oder einer Zuordnung zu einer Pflegestufe
1.000 Euro für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1-5 des Einkommensteuergesetztes
6.000 Euro maximal für nachgewiesene Unterhaltsverpflichtungen, Beträge darunter in tatsächlich bestehender Höhe.
Das so ermittelte Haushaltseinkommen darf die oben genannten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Einkommen (für die Landesförderung in Thüringen):
In Thüringen hängt die Methode zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens vom jeweiligen Förderprogramm ab. Beim "Thüringer Familienbaudarlehen", beim "Thüringer Modernisierungsdarlehen" und beim "Thüringer Modernisierungsdarlehen - Öko Plus"richtet sich die Einkommensberechung nach den allgemeinen Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes. Für das Programm "Schaffung von Wohneigentum in der Stadt" hat das Land dagegen eigene Bestimmungen festgelegt, so dass bei den "Weiteren Kriterien für die Landesförderung" erneut Angaben zum Einkommen notwendig sind. Hierbei beruht die Einkommensberechnung nicht auf dem Wohnraumförderungsgesetz, sondern - ähnlich wie früher bei der Eigenheimzulage - auf dem Einkommensteuerrecht.
Die Förderbestimmungen des Programms "Schaffung von Wohneigentum in der Stadt" verweisen auf § 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach kann der Anspruchsberechtigte die Zuschüsse in Anspruch nehmen, wenn die "Summe der positiven Einkünfte" nach § 2 Abs. 2 EStG der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragseingang bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet.
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei nichtselbständiger Arbeit, den Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Für abhängig Beschäftigte wie beispielsweise Arbeiter, Angestellte oder Beamte, die über keine weiteren Einkünfte verfügen, wird die maßgebliche "Summe der positiven Einkünfte", die für die Förderung entscheidend und hier in den Rechner einzugeben ist, daher in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. dem -gehalt der letzten beiden Kalenderjahre abzüglich der Werbungskosten entsprechen. In den übrigen Fällen kann die korrekte steuerrechtliche Berechnung im Einzelfall sehr kompliziert sein, so dass Sie sich gegebenenfalls von Ihrer Verbraucherzentrale oder einem Steuerberater beraten lassen sollten.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- Werbungskosten:
Wenn Sie keine höheren Werbungskosten nachweisen können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:
Für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit") 920 Euro, für Rentner 102 Euro, und für Einkünfte aus Kapitalvermögen 51 Euro.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
- PopUp-Fenster (technischer Hinweis für den Landesförderrechner):
Die Aktualisierung des Rechners, wenn beispielsweise neue Förderbestimmungen in Kraft getreten sind, benötigt immer eine gewisse Zeit. Um Sie in diesen Fällen auch während der Überarbeitung schnell informieren zu können, verwendet der Rechner so genannte "PopUp"-Fenster mit aktuellen Hinweisen, die sich automatisch mittels "JavaScript" öffnen. Viele Browser erlauben allerdings, JavaScript bzw. PopUps zu unterdrücken, da in PopUps beispielsweise auch oft unerwünschte Werbung angezeigt wird. Daher können Sie die entsprechenden Texte hier auch auf "normalem" HTML-Weg (ohne JavaScript und PopUp-Funktion) aufrufen:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
Wenn dabei eine Fehlermeldung ("error 404: Datei nicht gefunden") erscheint bzw. die Datei nicht gefunden wird, bedeutet das, dass derzeit kein PopUp-Text für das betreffende Bundesland verwendet wird.
(Wenn Sie vom Förderrechner-Formular kommen: Dieses Fenster schließen, um zur Eingabe zurück zu kehren.)
Zum Seitenanfang
 |