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Freistaat Sachsen

Förderbestimmungen des Freistaates Sachsen für 2010 (Stand: 18.06.2010)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständige Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum im innerstädtischen Bereich (RL Wohneigentum vom 16.03.2010) finden Sie hier im Internet-Angebot der Sächsichen Aufbaubank.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die

Sächsischen Aufbaubank - Förderbank -,
Pirnaischen Straße 9,
01069 Dresden,
(Postanschrift: Sächsische Aufbaubank - Förderbank - , 01054 Dresden),
Telefon (Servicecenter): 0351/4910-4920,
Mail: servicecenter@sab.sachsen.de.

Hier finden Sie das Informationsangebot der Sächsischen Aufbaubank.


I: Förderung von Wohneigentum in Innenstädten

Das Programm dient der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum zur nachhaltigen Entwicklung der Innenstädte. Gefördert wird der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden einschließlich Um- und Ausbau- sowie Sanierungsmaßnahmen, und der Erwerb einer Eigentumswohnung in bestehenden Wohngebäuden einschließlich Um- und Ausbau- sowie Sanierungsmaßnahmen. Zuwendungsempfänger ist der Erwerber eines Wohngebäudes oder einer Wohnung, wobei weder besondere Einkommensgrenzen noch besondere Anforderungen an die Zusammensetzung des Haushalts (Kinder, Schwerbehinderte o. ä.) gelten.
Neubauvorhaben (auch für Eigentumswohnungen) werden nur unterstützt, wenn eine Baulücke geschlossen wird. Der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden ist nur in Verbindung mit Um-, Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen förderfähig. Der Erwerb von bereits saniertem Wohneigentum ist nur förderfähig, wenn es sich um einen Erstbezug nach der Sanierung handelt.
Die Förderung erfolgt (nur) in Gemeinden mit der Funktion eines Ober- oder Mittel- oder Grundzentrums. Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass sich das Wohngebäude in einem Gebiet befindet, das nach den Städtebaulichen Entwicklungskonzept als integrierte Lage ausgewiesen ist oder in einem Stadtgebiet liegt, das vor 1949 erschlossen und bebaut ist. Förderfähig darüber hinaus, sind Vorhaben, die auch nach dem Kapitel E der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE/2007) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.

Art und Höhe der Fördermittel:
1) Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen öffentlichen Darlehen kombiniert mit einem KfW-Wohneigentumsdarlehen (124) mit Zinsverbilligung um 0,50 % pro Jahr in den ersten 10 Jahren durch die SAB. Die Darlehen werden von der SAB vergeben. Die maximale Darlehenshöhe des öffentlichen Darlehens beträgt 50.000 Euro für pro Haushalt sowie zusätzlich 35.000 Euro für jedes zum Haushalt gehörende Kind. So ergibt sich z. B. für eine vierköpfige Familie (Eltern mit 2 Kindern) ein Höchstbetrag von 120.000 Euro (50.000 plus zweimal je 35.000 für die Kinder).
2) Für die Errichtung einer durch Familienangehörige genutzten Einliegerwohnung erhöht sich die Förderung um 35.000 Euro.


Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
a) Zinssatz:
Vom 1. bis 20 Jahr 2,5 % jährlich. Der Zins reduziert sich um 0,50 % p.a. pro Kind im Haushalt, muss aber mindestens 1,00 % p.a. betragen.

b) Tilgung:
Die Tilgung erfolgt in gleich hohen Tilgungsraten (Ratendarlehen), Tilgungssatz min. 5 % pro Jahr, wahlweise ein tilgungsfreies Jahr (ab Zusage). Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sind einmal pro Jahr möglich (der Betrag sollte min. 2.000 Euro betragen). Auch die vollständige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

c) Weitere Kosten:
Keine.



II: Sonstige Landesfördermittel

Außerdem können Haus- und Wohnungseigentümer bei der energetischen Sanierung und bei der Anpassung von Gebäuden zum so genannten "Mehrgenerationenwohnen" unterstützt werden:

Mit dem Sächsischen Energiespar-Darlehen wird die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden auf der Basis einer energetischen Bewertung mit einem öffentlichen Darlehen gefördert. Außerdem wird für die energetische Bewertung ein Zuschuss gewährt.


Im Förderprogramm zum Mehrgenerationenwohnen werden investive Maßnahmen zur nachträglichen bedarfsgerechten Anpassung bestehender Wohngebäude für integrative generationenübergreifende Wohnformen mit einem öffentlichen Darlehen gefördert. Neubauten sind nach diesem Programm nicht förderfähig.
In beiden Programmen besteht kein Rechtsanspruch auf die Fördermittel. Der Finanzierungsantrag ist jeweils vor Beginn des Vorhabens zu stellen (ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt ist, Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn).


Weitere Informationen und die genauen Darlehensbedingungen finden Sie im Internet-Angebot der SAB, zum Energiespar-Darlehen hier und zum Mehrgenerationenwohnen hier.