Zur vzbv-HomepageZur KfW Bankengruppe
Zur Startseite
Sie sind hier: > baufoerderer.de > Förderrechner > Weitere Fördermittel > Marktanreizprogramm (BAFA)

"Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien (Stand: 13.08.2010)

Aktueller Hinweis (Stand: 13.08.2010):
Nach Angaben des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, Adresse siehe unten) werden die vor dem Programmstopp vom Mai 2010 gestellten und bislang noch nicht bewilligten Anträge (d. h. Antragseingang bis einschließlich 3. Mai 2010 beim BAFA) jetzt abschließend bearbeitet. Die Förderung wird nach den bisherigen Förderkonditionen (Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 mit den Änderungen vom 17. Februar 2010) gewährt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BAFA.



I. Allgemeines zum "Marktanreizprogramm":

Mit dem "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien werden aus Finanzmitteln des Bundesumweltministeriums solarthermische Anlagen gefördert, bei denen aus Sonnenenergie Wärme für die Brauchwasserversorgung oder Raumheizung gewonnen wird (Solarkollektoranlagen). Außerdem wird die Errichtung von Biomasseanlagen finanziell unterstützt, bei denen Holz in Form von Pellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz unter Einhaltung anspruchsvoller Emissionsgrenzwerte zur Wärmegewinnung verbrannt wird, sowie effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer Richtlinie des Bundesumweltministeriums, die am 12. Juli 2010 in Kraft getreten ist ("Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" vom 9. Juli 2010). Dabei gilt seit 2010, dass die Förderung nach der Richtlinie des Marktanreizprogramms ist nicht mit einer Förderung aus dem KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" kumulierbar ist (siehe unten unter IV.). Für folgende Anlagen wird nach der aktuellen Richtlinie grundsätzlich keine Förderung mehr gewährt:

  • Anlagen, die in Neubauten errichtet werden,
  • Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, sowie
  • luftgeführte Pelletöfen und Scheitholzvergaserkessel.
Gefördert werden u. a. Privatpersonen (unabhängig vom Einkommen und sonstigen Faktoren wie Kinderzahl oder Behinderung), die bestimmte Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien anschaffen. Die Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Daher fallen auch weder Zinsen noch Tilgungsleistungen an. Neben der so genannten "Basisförderung" werden nach der aktuellen Richtlinie weitere Zuschüsse (sog. "Boni") in Kombination mit der Basisförderung gezahlt, wenn die Anlagen in besonders energieeffizienter Weise eingesetzt bzw. kombiniert werden. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Angaben nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung darstellen und die tatsächlichen Bestimmungen wesentlich umfangreicher sind.



II. Basisförderung im Überblick:

Achtung: Nach der neuen Richtlinie werden Anlagen zur Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung nur noch im Gebäudebestand gefördert. Das sind Gebäude, für die vor dem 1. Januar 2009 eine Bauanzeige erstattet oder ein Bauantrag gestellt wurde und die bereits über ein Heizungssystem verfügen. Es muss sich um ein mit dem Gebäude fest verbundenes Heizungssystem handeln, das den Gesamtjahreswärmebedarf des Gebäudes oder Gebäudeteils abdeckt (mobile Heizgeräte stellen kein Heizungssystem im Sinne der Förderrichtlinien dar). Neu errichtete Anlagen in Bestandsgebäuden werden aber auch dann gefördert, wenn sie zur Erfüllung einer Nutzungspflicht nach landesrechtlichen Regelungen errichtet wurden.

Im Einzelnen sind bei der so genannten "Basisförderung" für Privatpersonen folgende Fördermittel vorgesehen:

1. Förderung von Solarkollektoranlagen:
  • Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagenfür die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung beträgt der Zuschuss für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 40 Quadratmetern (qm) 90 Euro je angefangenem qm installierter Bruttokollektorfläche.

  • Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je qm Bruttokollektorfläche beträgt der Zuschuss für die ersten 40 qm 90 Euro je qm Bruttokollektorfläche und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

  • Bei der Erweiterung von Solarkollektoranlagen um bis zu 40 qm Solarkollektorfläche beträgt der Zuschuss 45 Euro je angefangenem Quadratmeter zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche.

2. Förderung von Biomassekesseln:

Bei Biomassekesseln, z. B. für Scheitholz oder Holzpellets, richtet sich die Höhe der Zuschüsse nach Art, Wirkungsgrad und Nennwärmeleistung der Anlage:
  • Bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse werden Zuschüsse nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 5 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 89 % gewährt. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen zur Verbrennung von Holzpellets (Pelletkessel, Pelletöfen und Kombinationskessel Pellets-Scheitholz) 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.000 Euro bei Pelletöfen mit Wassertasche, 2.000 Euro bei Pelletkesseln sowie 2.500 Euro bei Pelletkesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW.

  • Bei Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung pauschal 1.000 Euro je Anlage (förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen).
Biomasseanlagen sind nur förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 sind sie nur noch förderfähig, wenn ihre Umwälzpumpen hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen.


3. Förderung von Wärmepumpen:

Bei Wärmepumpen setzt die Förderung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen den Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,3 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, bei Luft/Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,3 sowie bei gasbetriebenen Wärmepumpen den Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3 voraus. Die Förderung richtet sich u. a. nach der Art der Anlage:
  • Die Förderung beträgt mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft/Wasser-Wärmepumpen (also bei gasbetriebenen Luft/Wasser-Wärmepumpen sowie Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen) 20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und je nach der Zahl der Wohneinheiten des Gebäudes maximal 2.400 Euro (bei einer Wohneinheit), 3.600 Euro (bei 2 WE), 4.800 Euro (bei 3 WE), 5.400 Euro (bei 4 WE) oder 6.000 Euro (bei 5 WE; für jede weitere WE erhöht sich der Höchstbetrag um 300 Euro). Für elektrisch betriebene Luft/Wasser-Wärmepumpen beträgt die Förderung 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und maximal 50 % der genannten Höchstförderbeträge nach der Zahl der Wohneinheiten (also max. 1.200 Euro bei einer WE etc.).
Wohneinheiten werden jeweils nur berücksichtigt, wenn sie durch die geförderte Wärmepumpe versorgt werden. Falls es neben der Wärmepumpe für die Beheizung des betroffenen Gebäudes noch weitere Wärmeerzeuger gibt (für Brennstoffe jeder Art, Fern-/Nahwärme), so wird der Förderbetrag anteilig reduziert. Wärmepumpen sind nur förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 sind nur noch Wärmepumpen förderfähig, deren Umwälzpumpen hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen.



III. Bonusförderung für besonders energieeffiziente Anlagen:

Achtung: Nach der neuen Richtlinie werden Anlagen zur Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung nur noch im Gebäudebestand gefördert (siehe oben).
  • Ein Bonus wird gewährt, wenn zusätzlich zu den oben beschriebenen Maßnahmen der Basisförderung besonders energieeffiziente Solarkollektorpumpen (Bonus von 50 Euro) eingebaut werden oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung eine bestehende Niedertemperaturheizung durch eine Brennwertheizung ersetzt wird ("Kesseltauschbonus" von 400 Euro). Der Kesseltauschbonus ist bis zum 30. Dezember 2010 (Tag des Antragseingangs beim BAFA) befristet.
  • Der sogenannte "regenerative Kombinationsbonus" in Höhe von 500 Euro wird gewährt, wenn gleichzeitig mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage eine förderfähige Biomasseverbrennungsanlage oder Wärmepumpe installiert wird.
  • Darüber hinaus kann für Solar- bzw. Biomasseanlagen ein Effizienzbonus gewährt werden, wenn der Antragssteller anhand eines Energiebedarfsausweises nachweisen kann, dass es sich nach den Maßstäben der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 um ein besonders energieeffizientes Gebäude handelt. Durch den Effizienzbonus kann die Basisförderung um 50 % erhöht werden.
  • Die Bonusförderung mit dem Kesseltausch- bzw. dem Kombinationsbonus für Solaranlagen setzt voraus, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde. Als weitere Fördervoraussetzung müssen ab dem 1. Januar 2011 die Umwälzpumpen hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen.


IV. Kombination mit KfW-Mitteln:

Die Förderung nach der Richtlinie des Marktanreizprogramms ist seit 2010 nicht mehr mit einer Förderung aus dem KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" kumulierbar. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist somit ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme ein KfW-Kredit bzw. KfW-Zuschuss des Programms "Energieeffizient Sanieren" in Anspruch genommen wird. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist zudem bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Fördermitteln für Einzelmaßnahmen der KfW-Programme "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" (Programmnummer 218) und "Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung" (Programmnummer 157) ausgeschlossen. Uneingeschränkt zulässig ist die Kombination mit den KfW-Förderungen dagegen, soweit eine umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus vorliegt. Es erfolgt dann auch keine Anrechnung des KfW-Förderbetrages auf die BAFA-Förderung.



V. Ansprechpartner, Antragstellung und weitere Informationen:

Zuständig für die Förderung ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Strasse 29 - 35,
65760 Eschborn,
Postanschrift: Postfach 5160, 65726 Eschborn ,
Telefon: 06196/908-625,
E-Mail: solar@bafa.bund.de.

Beim BAFA erhalten Sie weitere Informationen sowie die Antragsformulare. Die Anträge für die Basis- und die Bonusförderung sind grundsätzlich erst nach Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage zu stellen. Im Internet-Angebot des BAFA finden Sie auch die vollständige Förderrichtlinie vom 9. Juli 2010. Informationen zum "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien gibt es zudem bei den Verbraucherzentralen sowie im Internet-Angebot der Bundesumweltministeriums unter www.erneuerbare-energien.de.