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Abnahme

Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme sollten Sie sich von einer unabhängigen Fachperson begleiten lassen. Der Zeitpunkt der Abnahme ist der Moment, wo Sie Ihr Bauwerk entgegen nehmen und die Leistung anerkennen. Mit der Abnahme bescheinigen Sie Ihrem Auftragnehmer, dass er den vereinbarten Leistungsumfang in einer für Sie akzeptablen Qualität erbracht hat. Vergleichen Sie auch die Leistungsbeschreibung auf Unstimmigkeiten mit der Ausführung. Alle Mängel müssen zur Abnahme von Ihnen aufgeführt werden, wenn Sie sich einen Anspruch auf die Beseitigung sichern wollen. Haben Sie einen Mangel nicht gerügt oder übersehen, wird es nach der Abnahme Ihre Aufgabe sein, den Unternehmer davon zu überzeugen, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt und dass der Mangel von ihm zu verantworten ist - vor der Abnahme muss der Unternehmer Ihnen dagegen beweisen, dass es sich nicht um einen Mangel handelt. In einem Abnahme- oder Übergabeprotokoll sollte vorhanden sein:

Manche Baufirmen nutzen die Möglichkeit einer förmlichen Teilabnahme (=Abnahme einer Teilleistung, nicht der Gesamtleistung). Sofern Sie schlüsselfertig bauen, lassen Sie sich nicht darauf ein. Wenn Sie z.B. die Fenster nach dem Einbau abnehmen, haften Sie für alle Schäden, die durch nachfolgende Gewerke vom Kratzer bis zur zerstörten Scheibe entstehen können. Nehmen Sie die Fenster wie auch alle anderen Leistungen erst nach vollständiger Beendigung des Auftrages ab. Die Abnahme einer Bauleistung oder eines Bauwerks dürfen Sie verweigern, wenn es sich bei den Mängeln um wesentliche, d.h. gravierende und umfangreiche Mängel handelt. Die Verweigerung der Abnahme ist auch gerechtfertigt, wenn der Bau noch nicht bezugsfertig ist bzw. die Leistung bis auf unwesentliche Kleinigkeiten noch nicht abgeschlossen ist. Darüber kann es besonders zum Streit kommen, wenn der Unternehmer bei einer garantierten Bauzeit die Vertragsstrafe oder Schadensersatzleistungen für eventuelle Einlagerungskosten der Möbel sowie die Kosten für das Hotel umgehen möchte. Bevor Sie die Abnahme verweigern, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt abstimmen oder bei der Rechtsberatung Ihrer Verbraucher-Zentrale Rücksprache zu halten.