Bau- und Planungsrecht
Das Bau- und Planungsrecht des Bundes ist im Baugesetzbuch und den ergänzenden Vorschriften (vor allem die Baunutzungsverordnung) geregelt. Bundeseinheitlich sind die Gemeinden verpflichtet, Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Der Flächennutzungsplan ist als vorbereitender Plan für das ganze Gemeindegebiet zuständig. In ihm wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dargestellt. Ein Bebauungsplan (oder verbindlicher Bauleitplan) ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er setzt die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet fest. Bebauungspläne werden von der Gemeinde als Satzung erlassen. Zu einer gesicherten Erschließung eines Grundstücks gehört im Allgemeinen der Anschluss an das öffentliche Straßenetz, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung - im Regelfall der Anschluss an eine zentrale Kanalisation - und der Anschluss an das Energieversorgungsnetz. Diese Erschließungsanlagen müssen spätestens bei der Fertigstellung des Bauvorhabens benutzbar sein. Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, wann mit der Erschließung eines Grundstückes zu rechnen ist.
Als Bauherr müssen Sie das Bauordnungsrecht der Länder beachten. Anforderungen daraus beziehen sich auf das Grundstück und seine Bebauung (z.B. Einhaltung von Abständen, äußere Gestaltung, Schutz gegen Erschütterungen, Feuchtigkeit und Korrosion, Brand- und Wärmeschutz, Schallschutz sowie Verkehrssicherheit, Belichtung und Beheizung. Geregelt werden die o.g. Anforderungen in der Energieeinsparverordnung, in den Landesbauordnungen der Bundesländer, in den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie in den für das Bauwesen einschlägigen Baunormen. Ferner gibt es Verordnungen über Feuerungsanlagen und Heizräume, über die Lagerung von Brennstoffen, über Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge.