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Bauantrag und Baugenehmigung

Die baubehördlichen Verfahren zur Errichtung oder Änderung eines Bauvorhabens sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Sie reichen von der Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude über ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren bis hin zum üblichen Genehmigungsverfahren. Dabei gilt die Genehmigungsfreistellung nur für Wohngebäude geringer Höhe; in einzelnen Ländern auch für Gebäude mittlerer Höhe bzw. bis zur Hochhausgrenze. Voraussetzung ist aber, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches errichtet wird. Nach den Landesbauordnungen muss hier allerdings eine Anzeige bzw. Kenntnisgabe entweder bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde erfolgen. Mit der Anzeige oder Kenntnisgabe sind eine Reihe von Unterlagen einzureichen, die in den Landesbauordnungen bzw. den Bauvorlageverordnungen im Einzelnen benannt werden. In dem vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde im Wesentlichen nur noch die Einhaltung städtebaurechtlicher Vorschriften. Für die übrigen Bauvorhaben ist nach wie vor eine Baugenehmigung erforderlich.

Der Baugenehmigungsantrag ist schriftlich bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Die Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser" erstellt sein. Im Sinne der jeweiligen Landesgesetze steht die Befugnis hierzu grundsätzlich den Architekten oder Bauingenieuren zu. Bei bestimmten einfacheren Bauvorhaben regeln die Landesbauordnungen, welche weiteren Personengruppen bauvorlageberechtigt sind.