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Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge, die für die erstmalige Herstellung bestimmter Erschließungsanlagen einschließlich ihrer Beleuchtung und Entwässerung erhoben werden, errechnen sich nach dem Baugesetzbuch. Die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten tragen in der Regel 90 Prozent der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, der Gemeindeanteil beträgt mindestens 10 Prozent. Zur Erschließung gehören aber nicht nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze, sondern auch die Anlagen zur Versorgung mit Wasser, Strom und Gas sowie die Anlagen zur Abwasserbeseitigung. Für den Anschluss an diese Ver- und Entsorgungsanlagen wird ein kommunaler Anschlussbeitrag erhoben. Näheres regeln die Kommunalabgabengesetze der Länder und die Satzungen der Gemeinden, die auf den Gemeindeverwaltungen erhältlich sind.