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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Register aller Grundstücke, aus dem sich auch die auf das Grundstück bezüglichen dinglichen Rechtsverhältnisse ergeben. Es gibt insbesondere darüber Auskunft, wer Eigentümer des jeweiligen Grundstückes ist. Das Grundbuch wird bei den Amtsgerichten geführt. Um eine Eintragung zu veranlassen, müssen Sie sich mit einem schriftlichen Antrag an das Grundbuchamt wenden. In der Regel wird in der notariellen Urkunde zugleich der Antrag auf Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch aufgenommen, so dass die Vorlage dieser Urkunde beim Grundbuchamt als Eintragungsantrag genügt. Jedes Grundbuchamt führt die Grundbücher des zugehörigen Amtsgerichtsbezirkes. Der Amtsgerichtsbezirk zerfällt in mehrere Grundbuchbezirke (i.d.R. Gemeindebezirke). In den Grundbuchbezirken sind die Grundbücher wieder nach Band und Blatt geordnet. Das Grundbuchamt legt für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt an und nicht für jeden Eigentümer. Dieses Grundbuchblatt stellt das Grundbuch dar. Im Grundbuch bleiben alle Eintragungen sichtbar. Soll eine Eintragung gelöscht werden, wird dies entsprechend im Grundbuch vermerkt. Die alte Eintragung bleibt jedoch im Grundbuch sichtbar. Sie wird lediglich rot unterstrichen, was bedeutet, dass sie gelöscht wurde. Das Grundbuch gibt lediglich - außer den tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses - die dinglichen Rechtsverhältnisse wieder. Nicht entnehmen können Sie aus dem Grundbuch, ob das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, oder ob ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht besteht.

Das Grundbuch eines Grundstückes, also das Grundbuchblatt, gliedert sich in das Bestandsverzeichnis sowie in drei Abteilungen.