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Zwangsvollstreckung

In praktisch fast allen Grundstückskaufverträgen wird standardmäßig eine Regelung enthalten sein, wonach sich der Käufer wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung seines gesamten Vermögens unterwirft. Diese Klausel bedarf einer notariellen Beurkundung und enthält für den Käufer ein gewisses Risiko. Sie gibt dem Verkäufer nämlich die Möglichkeit, wenn Sie mit der Zahlung in Verzug geraten, sich durch den Notar eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages erteilen zu lassen, und bei Ihnen ohne vorheriges gerichtliches Verfahren den vereinbarten Kaufpreis vollstrecken lassen zu können. Oftmals sind derartige Unterwerfungsklauseln mit dem Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit des Kaufpreises verbunden. Dadurch wird der Verkäufer in die Lage versetzt, den Kaufpreis bei Ihnen zu vollstrecken, ohne dass dieser bereits fällig ist. Sie wären der Vollstreckung schutzlos ausgeliefert und könnten ihre Rechte nur durch eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wahren mit dem Risiko, dass der Verkäufer das Geld bereits verbraucht hat. Sie sollten, sofern Sie diese Klausel im Vertrag vereinbaren müssen, verlangen, dass der Notar mit Ihnen Rücksprache nehmen muss, bevor er die Ausfertigung erstellt. Am sichersten ist es jedoch, im Grundstückskaufvertrag auf den Nachweis der Fälligkeit des Kaufpreises ausdrücklich zu bestehen.