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Auflassungsvormerkung

Damit Sie abgesichert sind, wird im Kaufvertrag die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung vereinbart und beantragt werden. Sobald diese eingetragen ist - und dies geschieht meist sehr schnell - sind Sie weitgehend geschützt. So lange die Auflassungsvormerkung nicht eingetragen ist sollten Sie auf gar keinen Fall den Kaufpreis bezahlen. Es sollte im Vertrag vereinbart werden, dass dieser erst dann fällig wird, wenn u.a. die Eintragung vorgenommen wurde. Das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen sollte der Notar prüfen. Erst wenn der Notar Sie über das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen schriftlich informiert hat, sollten Sie bezahlen. Im Gegenzug wird sich der Verkäufer nicht einverstanden erklären, dass Sie den Kaufpreis erst bezahlen müssen, wenn Sie als neuer Eigentümer eingetragen wurden. Sie sind aber durch die Auflassungsvormerkung soweit abgesichert, dass es zu verantworten ist, den Kaufpreis nach ihrer Eintragung zu bezahlen. Nach Begleichung des Kaufpreises wird die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen werden. Gleichzeitig werden Sie als neuer Eigentümer eingetragen werden. Auch dies wird schon im Kaufvertrag vereinbart werden. Unter Umständen wird Ihr Verkäufer das Grundstück belastet haben. Hier müssen Sie darauf achten, dass Sie erst dann den Kaufpreis bezahlen und Ihre Eintragung als neuer Eigentümer vorgenommen wird, wenn Sie vom Notar schriftlich erfahren, dass diese Belastungen gelöscht sind.