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Rücktrittsrecht

Wenn Sie von Ihrem Bauvertrag zurücktreten, führt dies zur Rückabwicklung des Vertrags. Gesetzlich gibt es kein allgemeines Rücktrittsrecht, das es erlaubt, sich jederzeit von eingegangenen, später vielleicht als voreilig empfundenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Rücktrittsrechte bestehen nur in bestimmten Situationen und setzen eine Pflichtverletzung des Unternehmens voraus.

Nicht dazu gehören in aller Regel die Situationen, in die Sie durch aggressive Werbe- und Marketingstrategien cleverer Geschäftemacher geraten und bei denen Sie den zweiten vor dem ersten Schritt gehen:



In all diesen Fällen gilt grundsätzlich: (Bau)Vertrag ist (Bau)Vertrag. Wenn sich Ihre Erwartungen nicht erfüllen, Sie kein Grundstück erwerben können, Sie keine Baugenehmigung für Ihr Vorhaben bekommen oder keine Finanzierung, können Sie den Bauvertrag zwar kündigen, aber das kostet. Eigentlich können Sie das Problem lösen, indem Sie die Reihenfolge der zu treffenden Entscheidungen einhalten. Wenn Ihr Vorhaben dennoch einen anderen Weg nehmen soll: Vereinbaren Sie für Ihre Situation ein spezielles Rücktrittsrecht und achten Sie darauf, dass ein kostenfreier Rücktritt möglich ist.

Ein Rücktrittsrecht müssen Sie vereinbaren, wenn Ihr Vorhaben mit öffentlichen Fördermitteln finanziert werden soll und Sie Verträge unterschreiben wollen, bevor diese Mittel bewilligt wurden. Die Landesförderinstitute unterstützen in aller Regel keine Vorhaben, bei denen sie mit geschlossenen Verträgen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Andererseits brauchen die Bewilligungsverfahren zum Teil soviel Zeit, dass es sich tatsächlich empfehlen kann, einen Vertrag abzuschließen. Lassen Sie sich hier unbedingt ein kostenfreies Rücktrittsrecht einräumen für den Fall, dass die öffentlichen Fördermittel nicht bewilligt werden - Sie halten so den Vertrag "offen" und Ihr Vorhaben förderfähig.