Gewährleistung
Sind die Leistungen des Bauunternehmens mangelhaft, stehen Ihnen Rechte zu, die sich darauf richten, dass Sie mangelfreie Leistungen erhalten oder gegebenenfalls finanziell entschädigt werden: Der Unternehmer muss für die Mängel einstehen, "Gewähr leisten".
Umgangssprachlich ist von Gewährleistungsrechten die Rede, unabhängig davon, ob die Rechte vor oder nach der Abnahme der Bauleistungen gemeint sind. Juristisch werden allerdings nur die Rechte nach der Abnahme als Gewährleistungsrechte bezeichnet. Wie Ihre Rechte genau aussehen, hängt davon ab, ob das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Vergabe- und Vertragsordnung (früher: Verdingungsordnung) für Bauleistungen Teil B (VOB/B) Ihre Vertragsgrundlage ist. Dabei haben beide Vertragsgrundlagen im Grundsatz ähnliche Wege, wie Sie zu Ihrem Recht kommen. Im Detail aber gibt es einige Unterschiede.
Näheres zu den Rechten finden Sie in dieser PDF-Datei.
Tipp: Streitigkeiten über Mängel sind oft mit einer für Sie vermeidbaren Komplikation verbunden, nämlich dem Streit darüber, ob Ihre Mängelrügen und von Ihnen gesetzte Fristen zur Mängelbeseitigung das Bauunternehmen überhaupt erreicht haben. Dies jedenfalls dann, wenn Sie lediglich telefoniert oder Faxschreiben geschickt haben. Wenn das Unternehmen dann behauptet, von nichts zu wissen, müssen Sie das Gegenteil beweisen. Dies kann bei Telefonaten schwierig sein, aber auch bei einem Fax, denn juristisch gilt Ihre Sendebestätigung nicht als Beleg dafür, dass Ihr Fax auf der anderen Seite angekommen ist. Sie sollten Mängelrügen und Fristsetzungen deshalb schriftlich per Einschreiben-Rückschein senden; der Rückschein dokumentiert, dass das Schreiben angekommen ist und befindet sich nachher in Ihren Händen.