Verjährung
Die Verjährung betrifft die Frage, wie lange Sie Gewährleistungsrechte geltend machen können. Die Fristen beginnen mit der Abnahme und sind unterschiedlich, je nachdem, ob das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Vergabe- und Vertragsordnung (früher: Verdingungsordnung) für Bauleistungen Teil B (VOB/B) Ihre Vertragsgrundlage sind. Letztere gilt derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2006.
Beim BGB-Vertrag verjähren Ihre Rechte
- bei Mängeln am Bauwerk in 5 Jahren,
- bei Mängeln, die durch Arbeiten an einem Grundstück verursacht wurden, in 2 Jahren,
- bei Mängeln an beweglichen Sachen in 2 Jahren.
Beim
VOB/B-Vertrag verjähren Ihre Rechte,
wenn nichts anderes vereinbart wird,
- bei Mängeln am Bauwerk in 4 Jahren,
- bei Mängeln, die durch Arbeiten an einem Grundstück verursacht wurden, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen in 2 Jahren,
- bei Mängeln an beweglichen Sachen in 2 Jahren.
Sowohl für den BGB-Vertrag als auch für den VOB/B-Vertrag können sich die genannten Fristen verlängern. Die Frist kann durch bestimmte Ereignisse zeitlich verschoben werden (Hemmung der Verjährung) oder neu in Gang gesetzt werden (Neubeginn der Verjährung). Beispiele für ersteres sind die etwa die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheides; die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, die das Klage - oder das Mahnverfahren dauert. Ein Beispiel für letzteres ist das Anerkenntnis, das in der Zahlung eines Abschlags liegt; die Verjährungsfrist beginnt neu. Die VOB/B kennt außerdem eine spezielle Regelung zum Neubeginn der Verjährung. Wenn Sie einen innerhalb der Verjährungsfrist auftretenden Mangel
schriftlich rügen, beginnen die oben genannten VOB/B-Fristen für die jeweilige Art des Mangels von Neuem. Wird der Mangel tatsächlich beseitigt, setzt die Verjährung mit der für die jeweilige Art des Mangels geltenden VOB/B-Frist in dem Moment neu ein, in dem die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen werden.
Tipp: Weil die VOB/B Sie hinsichtlich der Verjährung vor allem, wenn es um Mängel am Bauwerk geht, deutlich schlechter stellt, sollten Sie, wenn die VOB/B Ihre Vertragsgrundlage werden soll, unbedingt von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Verjährungsfristen auf die Fristen des BGB zu verlängern. Dazu müssen Sie aktiv werden, denn die VOB/B verlangt, dass eine "andere Vereinbarung" getroffen wird. Und die Praxis zeigt, dass Sie nicht davon ausgehen können, dass ein Bauunternehmen Ihnen automatisch eine längere Verjährung anbietet.