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Rechtsgrundlagen

Der Bauträgervertrag ist eine Kombination aus einem Grundstückskauf- und einem Bauvertrag. Rechtsgrundlage des den Grundstückskauf betreffenden Teils sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); im Hinblick auf den bauvertraglichen Teil kommen verschiedene rechtliche Grundlagen in Betracht.
Ganz überwiegend liegen auch hier die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugrunde, das allerdings keinen eigenständigen Vertragstyp des Bauvertrags kennt. Der Bauvertrag wird nach dem BGB als Unterfall des allgemeinen Vertragstyps "Werkvertrag" gesehen und nach den für den Werkvertrag geltenden Regeln behandelt, in die wenige speziell für die Abwicklung von Bauverträgen vorgesehene Einzelvorschriften aufgenommen sind.
Die Vergabe- und Vertragsordnung (früher: Verdingungsordnung) für Bauleistungen Teil B (VOB/B), die bei isolierten Bauverträgen häufig zum Zug kommt, spielt beim Bauträgervertrag nahezu keine Rolle. Denn ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass sie bei Bauträgerverträgen nicht anwendbar ist. Wenn Ihr Vertrag, wie es manchmal geschieht, vorsieht, dass Teilbereiche der VOB/B Anwendung finden, sollten Sie sich zu den Konsequenzen fachlich beraten lassen.
Für den Bauträgervertrag spielen zusätzlich einige Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine Rolle. Sie betreffen die Frage, wann ein Bauträger Geld von Ihnen verlangen kann und enthalten einen regulierten Zahlungsplan für den Fall, dass Sie mit einem Bauträger eine Zahlung des Baupreises in Bauabschnittsraten vereinbaren. Sie sind bei der Gestaltung eines Bauträgervertrags zwingend zu beachten.
Aber denken Sie daran: Wesentlicher "Zündstoff" der Vertragsgestaltung liegt in vertraglichen Regelungen, die Sie weder im BGB noch in der VOB/B noch in der MaBV finden. Es handelt sich um Vertragsbedingungen, die Bauunternehmen vorformuliert und mit dem Ziel entwickelt haben, von bestehenden Vorschriften abzuweichen, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen. Dies bedeutet Nachteile für Sie.
Derartige vorformulierte Bedingungen werden umgangssprachlich oft als "das Kleingedruckte", juristisch als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet. Für sie bestehen gesetzliche Kontrollvorschriften, die sichern sollen, dass Sie durch solche einseitig gestellten Vertragsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Vorschriften waren bis zum 31.12.2001 im Gesetz zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) enthalten und sind jetzt Teil des BGB.