Verjährung
Die Verjährung betrifft die Frage, wie lange Sie Gewährleistungsrechte geltend machen können. Beim Bauträgervertrag, der sich auf Grundstück und Bau bezieht, müssen Sie zwischen der Gewährleistung für das Grundstück und derjenigen für die Bauleistungen unterscheiden.
Die Gewährleistungsrechte für Mängel am Grundstück verjähren innerhalb von 2 Jahren ab der Übergabe des Grundstücks.
Die Gewährleistung für Mängel an den Bauleistungen richtet sich, da die Vergabe- und Vertragsordnung (früher: Verdingungsordnung) für Bauleistungen Teil B (VOB/B) beim Bauträgervertrag kaum Bedeutung hat, regelmäßig nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Fristen für die Verjährung der Gewährleistungsrechte beginnen mit der Abnahme und betragen
- bei Mängeln am Bauwerk 5 Jahre,
- bei Mängeln, die durch Arbeiten an einem Grundstück verursacht wurden 2 Jahre,
- bei Mängeln an beweglichen Sachen 2 Jahre.
Die genannten Fristen können sich verlängern. Die Frist kann durch bestimmte Ereignisse zeitlich verschoben werden (Hemmung der Verjährung) oder neu in Gang gesetzt werden (Neubeginn der Verjährung).
Beispiele für ersteres sind etwa die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheides; die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, die das Klage- oder das Mahnverfahren dauert. Ein Beispiel für letzteres ist das Anerkenntnis, das in der Zahlung eines Abschlags liegt; die Verjährungsfrist beginnt neu.