Kündigung
Wenn Sie einen Architektenvertrag kündigen, bedeutet dies, dass der Vertrag für die Zukunft beendet wird, für die Vergangenheit und bis zur Kündigung jedoch seine Wirkung behält. Sie müssen deshalb die bis zur Kündigung ausgeführten Architektenleistungen bezahlen. Ob es damit sein Bewenden hat oder weitere Zahlungen auf Sie zukommen, hängt davon, ob sie aus wichtigem Grund kündigen oder nicht.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn ein Verhalten des Architekten dazu führt, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen. Deshalb bleibt es hier bei der Abrechnung der geleisteten Arbeiten.
Anders bei der freien Kündigung, die bei Architektenverträgen jederzeit möglich ist. Sie braucht keinen dem Architekten zurechenbaren Grund und ist damit Ausdruck Ihrer "freien" Entscheidung. Hier werden nicht nur die geleisteten Arbeiten abgerechnet, sondern Sie müssen darüber hinaus auch das vereinbarte Honorar für die nicht mehr zu leistenden Arbeiten zahlen. Hiervon muss sich der Architekt allerdings abziehen lassen, was er erspart, weil die Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden. Eine solche Kündigung kann damit deutlich teurer ausfallen.
Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, muss immer aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und ist deshalb im Vorhinein unter Umständen schwer feststellbar. Wenn Sie überlegen, Ihren Architektenvertrag wegen des Verhaltens Ihres Architekten aus wichtigem Grund zu kündigen, sollten Sie sich, bevor Sie eine Kündigung aussprechen, fachlich beraten lassen, vielleicht durch die Berater Ihrer Verbraucherzentrale. Sonst müssen Sie sich später, gegebenenfalls im Abrechnungsstreit vor Gericht, möglicherweise bescheinigen lassen, die Situation falsch eingeschätzt zu haben und stehen vor überraschenden Mehrkosten.
Übrigens: Ein häufiger Fall einer solchen Überraschung ist die Kündigung, die ausgesprochen wird, weil sich im Laufe der Planung voraussichtliche Baukosten entwickelt haben, die deutlich höher liegen als Sie es verkraften könnten. Sie machen den Architekten verantwortlich und sehen das Vertrauensverhältnis zerstört. Aber selbst wenn ein Planungsfehler des Architekten dahinter steht, ist die Situation für sich genommen und juristisch gesehen noch kein wichtiger Grund zur Kündigung, sondern erst einmal ein schlichter Gewährleistungsfall, bei dem Sie Mängelbeseitigung durch Planungskorrektur verlangen müssen.