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Eigenheimzulage


Am 1. Januar 2006 ist das "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" in Kraft getreten. Es sieht vor, dass das Eigenheimzulagengesetz letztmals anzuwenden ist, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

Daher haben nur Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen, sowie Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, noch Anspruch auf Eigenheimzulage (nach den Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung).

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen und bei Ihrem Finanzamt, und eine ausführliche Darstellung der Eigenheimzulage auf der Seite des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung finden Sie hier.