Fiskus darf bei jedem Grundstückskauf kassieren
Finanzgericht: Keine Steueranrechnung aus vorherigen Verkäufen
News vom 28. November 2002
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Wer ein Grundstück kauft, muss auch dann die volle Grunderwerbsteuer zahlen, wenn der Verkäufer das Grundstück selbst erst kurz vorher erworben hatte. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 4 V 1649/02 vom 13. September 2002).
In dem Fall hatte der Antragsteller im Juni 2001 für 350.000 DM ein bebautes Grundstück erworben, das der Verkäufer nur ein Jahr zuvor für 200.000 DM gekauft hatte. Das Finanzamt setzte daraufhin eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises (12.250 DM) gegen den Käufer fest. Der wollte aber nur 5.250 DM herausrücken und begründete das damit, dass für dasselbe Grundstück vom Verkäufer nur ein Jahr zuvor bereits 7.000 DM Grunderwerbsteuer gezahlt worden seien. Die wollte er sich jetzt anrechnen lassen, da nur wenig Zeit zwischen den Verkäufen gelegen habe und keine werterhöhenden Maßnahmen an dem Grundstück durchgeführt worden seien. Andernfalls liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, da es nicht angehe, dass sich der Staat an Grundstücksgeschäften doppelt bereichere.
Doch beim Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße biss er damit auf Granit. Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für eine solche Anrechnung, so dass der Käufer jetzt den vollen Steuerbetrag zahlen muss.
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