BGH: Beweislast für niedriges Architektenhonorar beim Auftraggeber
News vom 11. Dezember 2002
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Ein Bauherr, der einem Architekten für einen Auftrag nur ein Pauschalhonorar zahlen will, das unter den Mindestsätzen der HOAI ("Honorarordnung für Architekten und Ingenieure") liegt, trägt die Beweislast dafür, dass eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung festgestellt (Beschluss vom 25. Juli 2002, Az. VII ZR 143/01, veröffentlicht in NJW-RR 2002 S. 1597). Damit hat er gleichzeitig der Auffassung des berliner Kammergerichts widersprochen, das im Jahr 1997 noch genau umgekehrt entschieden und die Beweislast beim Architekten gesehen hatte (Kammergericht Berlin, Urteil vom 31. Oktober 1997, Az. 4 U 4281/96, veröffentlicht in NJW-RR 1999 S. 242). Kann der Auftraggeber nicht beweisen, dass ein solches Pauschalhonorar vereinbart wurde, so schuldet er nach der neuen BGH-Entscheidung also grundsätzlich das in der HOAI festgelegte Mindesthonorar. Als Folge dieser Rechtsprechung sollte eine solche Honorarvereinbarung daher immer schriftlich und eindeutig vereinbart werden, damit der Bauherr bei einem möglichen Prozess nicht mit leeren Händen dasteht.
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