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BGH zum Werkvertrag: Auch Verweigerung der Mängelbeseitigung im Prozess macht Fristsetzung entbehrlich

News vom 9. Februar 2003

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Es ging zwar nur um ein aufgebocktes Wohnmobil, doch auch Häuslebauer können von dem Urteil profitieren: Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass bei einer Schadensersatzklage aus einem Wekvertrag, mit der Mängelansprüche geltend gemacht werden sollen, die nach dem Gesetz eigentlich notwendige "Fristsetzung mit Ablehnungandrohung" auch dann entfallen kann, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung mit der Klageerwiderung im Prozess endgültig verweigert (Urteil vom 5. Dezember 2002, Az. VII ZR 360/01).

In dem Fall hatten die Kläger vom Beklagten ein Mobilheim erworben, das sich als mangelhaft erwies. Sie setzten am 4. Dezember 1998 eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel, und zwar bis zum 5. Dezember, also innerhalb eines Tages. Am 7. Dezember verlangten sie dann bereits Schadensersatz. Da das offenbar keinen Erfolg hatte, erhoben sie im Juli 2000 Klage auf Schadensersatz in Höhe von rund 63.000 DM wegen der angeblichen Mängel, verloren aber zunächst in zwei Instanzen.

Der BGH sah die Sache anders und gab den Klägers grundsätzlich Recht. Er ging zunächst davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um einen so genannten "Werkvertrag" nach den §§ 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehandelt habe. Um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, wäre gemäß § 634 BGB in der 1998 geltenden Fassung (siehe dazu unten) eine so genannte "Fristsetzung mit Ablehungsandrohung" erforderlich gewesen. Das bedeutet, dass die Kläger dem Beklagten eine angemessene Frist hätten setzen müssen, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind, und gleichzeitig erklären müssen, dass sie die Mängelbeseitigung nach dem (erfolglosen) Fristablauf ablehnen. Der BGH stimmte dem Berufungsgericht dahingehend zu, dass die Eintagesfrist vom 4. Dezember 1998 zu kurz gewesen sei, so dass eine "angemessene" Frist zu laufen begonnen hätte. Diese sei am 7. Dezember, als die Kläger nur Schadensersatz und nicht mehr die Mängelbeseitigung gefordert hätten, auch noch nicht abgelaufen gewesen.

Zwar treffe es zu, dass die Fristsetzung mit Ablehungsandrohung unwirksam werde, wenn die Annahme der geforderten Leistung - wie hier - vor dem Ablauf der Frist endgültig abgelehnt werde, so der BGH. Solange eine wirksame Fristsetzung nicht vorliege und die Mängel weiter bestehen, könne der Kunde aber immer noch eine wirksame Frist mit Ablehungsandrohung setzen, um seine Schadensersatzansprüche zu retten. Allerdings sei die Fristsetzung entbehrlich, wenn sie eine "reine Förmelei" wäre. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Unternehmer seine Gewährleistungspflicht schlechthin bestreitet oder die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verweigert. Dabei sei sein gesamtes Verhalten, auch in einem späteren Prozess, zu würdigen.

Die Bundesrichter sahen hier in der Reaktion des Beklagten auf die Klage eine solche Verweigerungshaltung. Er hatte unter Hinweis auf ein Gutachten erklärt, es lägen überhaupt keine Mängel vor. Damit sei der Beklagte spätestens bei der Klageerwiderung nicht mehr bereit gewesen, die Mängel zu beseitigen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Fristsetzung mit Ablehnungandrohung daher entbehrlich gewesen, so dass ihr Fehlen den Schadensersatzansprüchen nicht entgegenstehe.

Bei ihrem Urteil mussten die Richter nach dem "alten" BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung entscheiden. Nach dem "neuen" BGB ist die Rechtslage für Verbraucher noch etwas günstiger geworden, denn nach den jetzt geltenden § 634 ff BGB muss nur noch eine angemessene Frist gesetzt werden, während die Pflicht zur "Ablehnungsandrohung" entfallen ist.


Den vollständigen Urteilstext finden Sie auch im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).

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