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Schutz des Eigentums des Bauherrn ist vertragliche Nebenpflicht

News vom 11. März 2003

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Handwerker und Bauunternehmer sind auch ohne besondere Vereinbarung vertraglich verpflichtet, "das Eigentum ihres Auftraggebers vor Schaden zu bewahren und alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des Eigentums vor Beschädigung und Zerstörung zu treffen". Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen, und dennoch gab es hierüber einen Streit, der bis zum Oberlandesgericht Naumburg führte (Urteil vom 17. Oktober 2002, Az. 4 U 99/02, veröffentlicht in "Immobilien und Baurecht" 2003 S. 59).

In dem Fall sollte ein Bauunternehmer die Balkone eines mehrstöckigen Wohnhauses sanieren. Das Haus blieb während der Arbeiten bewohnt, so dass die Balkontüren gegen Abstürze gesichert werden mussten, bis die neuen Geländer angebracht waren. Das Leistungsverzeichnis des Vertrages enthielt dazu keine besondere Bestimmung. Der Bauunternehmer brachte die entsprechenden Schutzgerüste an, verlangte dafür aber zusätzlich rund 6.800 Euro. Der Bauherr weigerte sich, die Summe zu zahlen, da es sich um reine Nebenleistungen gehandelt habe, die bereits durch die vereinbarte Vergütung mit abgegolten seien. Die Klage des Unternehmers wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Denn, so das Oberlandesgericht: Wegen der eingangs zitierten Schutzpflicht seien alle denkbaren geeigneten Sicherungsmaßnahmen bereits im Angebot zu berücksichtigen und - bei Fehlen einer speziellen Leistungsposition - unentgeltlich zu erbringen. Das gelte hier umso mehr, weil der Unternehmer wissen musste, dass bei Arbeiten an den Balkonen eines bewohnten Hauses besondere Gefahren bestehen. Daher handele es sich um "Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen" gemäß Abschnitt 4.1.4 der VOB/C DIN 18299, die als Nebenleistungen auch ohne Erwähnung im Vertrag zu den vertraglichen Leistungen gehören, und die daher gemäß § 2 Nr. 1 VOB/B auch nicht gesondert zu vergüten sind.

Das Urteil betrifft einen Fall, bei dem der Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen wurde, die in § 1 Nr. 1 auf die VOB/C ("Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen") und damit auf die DIN 18299 verweisen. Der Grundsatz, dass das Eigentum des Auftraggebers vor Schäden zu bewahren ist und alle zumutbaren Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen sind, gilt aber allgemein für alle Verträge. Das Urteil bedeutet auch nicht, dass der Bauunternehmer oder Handwerker diese Leistungen ganz allein auf eigene Kosten erbringen muss. Er darf sie bei einem Vertrag, bei dem die VOB/B gelten, nur nicht gesondert in Rechnung stellen, wenn er vergessen hat, sie bei seinem Angebot mit einzukalkulieren bzw. in das Leistungsverzeichnis mit aufzunehmen.

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