OLG Hamm: Banken dürfen Sparzinsen einseitig anpassen
News vom 21. März 2003
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.3.2003
Eine Bank darf die Zinssätze von Sparguthaben anpassen, wenn sie eine entsprechende Klausel in ihre Geschäftsbedingungen aufgenommen und mit ihren Kunden einen variablen Zinssatz vereinbart hat. Es genügt, wenn die Bank die geänderten Zinssätze durch Aushang in ihren Geschäftsräumen bekannt gibt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 5. Februar 2003, Az: 31 U 101/02).
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine Sparkasse auf Unterlassung geklagt. Die Bank hatte sich bei Sparkonten mit variablen Zinssätzen ein Recht zur Anpassung dieser Zinssätze vorbehalten. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der Transparenz allgemeiner Geschäftsbedingungen, weil der Kunde nicht erkennen könne, wie viel Zinsen er für sein Sparguthaben bekomme. Das Oberlandesgericht meinte demgegenüber, eine Zinsanpassung verstoße nur bei Krediten gegen das Transparenzgebot. Bei Spareinlagen hingegen seien die Kunden nicht so schutzbedürftig. Anders als Kreditnehmern, die ein langfristiges Darlehen zur Finanzierung ihres Wohnungsbaus aufgenommen haben, drohe Sparern aus der Veränderung der Zinssätze in der Regel keine existenzielle Notlage. Wenn sie damit nicht einverstanden seien, könnten sie jederzeit kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten die Bank wechseln. Den Sparern sei es auch zumutbar, die Bank aufzusuchen, um sich im Aushang über den Zinssatz zu informieren.
Damit bestätigte das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts Dortmund. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
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