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BGH: Vereinbarte Baukostenobergrenze gilt - bei Überschreiten Kündigungsrecht und Deckelung des Architektenhonorars

News vom 24. Mai 2003

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Wer bei einem Bauvorhaben einen festen Kostenrahmen vereinbart, wähnt sich zunächst auf der sicheren Seite. Was aber passiert, wenn die Kosten dann tatsächlich doch höher liegen als vereinbart? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei neueren Entscheidungen auseinander setzen müssen.

In dem einen Fall wollte der Kläger ein Autohaus errichten und beauftragte den beklagten Architekten mit den Planungen. Vereinbart war ein Kostenrahmen von 2 Millionen DM. Im Bauantrag waren aber schon Baukosten von gut 2,5 Millionen DM genannt worden. Daraufhin kündigte der Kläger den Vertrag.

Zu Recht, entschied der BGH. Denn der Auftraggeber dürfe den Architektenvertrag "aus wichtigem Grund" kündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrages für den Kunden unzumutbar gemacht habe. Hier sah der BGH den Grund darin, dass der der Architekt die als Beschaffenheit seines Werkes vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten habe. Daher seien die Planungen mangelhaft gewesen. Auch eine Änderung des ursprünglichen Vertrages mit einer Erhöhung des Kostenrahmens durch den Bauantrag lehnten die Bundesrichter ab. Denn ein solcher Antrag stelle in aller Regel keine den Bauherrn vertraglich bindende Erklärung dar. Und auch für die Annahme der Vorinstanz, dass es bei den Kosten einen gewissen Toleranzbereich gebe, sah der BGH hier keine Grundlage. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass "ein Toleranzrahmen nur dann in Betracht kommt, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum." (Urteil vom 13. Februar 2003, Az. VII ZR 395/01).

Im zweiten Fall ging es um ein Ingenieurhonorar. Die Klägerin sollte Planungsleistungen für einen Hotelbau erbringen, für die ein Baukostenrahmen von rund 8,9 Millionen DM vereinbart worden war. Die Kosten stiegen, und in ihrer Schlussrechnung berechnete sie ihr Honorar auf der Grundlage eines Kostenaufwands von knapp 13,5 Millionen DM. Doch beim BGH hatte sie damit keinen Erfolg.

Denn die Bundesrichter stellten fest: "Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung." Das vereinbarte Honorar sei die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, dürfe der Architekt die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Denn sonst würde die Berücksichtigung dieser Kosten dazu führen, dass er gerade wegen der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde, als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde. Das gelte sogar dann, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lasse. Auch in einem solchen Fall bleibe das Werk des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet (Urteil vom 23. Januar 2003, Az. VII ZR 362/01).

In beiden Urteilen sah es der Bundesgerichtshof als erwiesen an, dass die Baukosten ausdrücklich als Teil der zu erbringenden Planungsleistungen vereinbart worden waren. Das zeigt, wie wichtig hier klare vertragliche Regelungen sind. Denn je schwammiger das im Architektenvertrag formuliert ist, desto leichter lassen sich spätere Kosten- und damit auch Honorarsteigerungen vor Gericht durchsetzen. Bauherren sollten daher gerade an diesem Punkt besondere Vorsicht bei der Vertragsgestaltung walten lassen, um sich vor Kostenexplosionen zu schützen und notfalls beim Architekten Regress nehmen zu können.


Die vollständigen Urteilstexte finden Sie im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben).

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