BGH: Erneuerbare-Energien-Gesetz ist verfassungsgemäß
News vom 11. Juni 2003
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
In drei Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden, dass die Pflicht zur Stromabnahme und Vergütung nach dem "Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien" (EEG) verfassungsgemäß ist und auch nicht gegen europäisches Recht verstößt (Urteile vom 11. Juni 2003, Az. VIII ZR 160/02, VIII ZR 161/02 und VIII ZR 322/02). Damit hat er die Rechte derjenigen Häuslebauer gestärkt, die sich eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung aufs Dach gesetzt haben und den Strom in das öffentliche Netz einspeisen (wollen).
Geklagt hatte mehrere Betreiber von Windkraftanlagen, die von dem regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Abnahme und Vergütung des von ihnen erzeugten Stroms verlangten. Der BGH gab ihnen Recht und stellte fest, dass die gesetzliche Abnahme- und Vergütungspflicht nach dem EEG verfassungsgemäß sei, weil die damit verbundenen Belastungen für die Berufsausübungsfreiheit der Elektrizitätsversorger zumutbar seien. Die Energieversorgungsunternehmen treffe auch nach dem Wegfall ihrer monopolartige Stellung in bestimmten Versorgungsgebieten durch die Liberalisierung des Strommarktes im Jahr 2000 eine besondere Verantwortung für eine ressourcen- und umweltschonende Energieerzeugung. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. März 2001- Rs C-379/98) sahen die Bundesrichter in der Abnahme- und Vergütungspflicht auch keinen Verstoß gegen die europarechtlichen Verbote staatlicher Beihilfen an Private und mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen.
Außerdem entschied der BGH, dass die privaten Stromerzeuger die Energieversorger unmittelbar auf Anschluß der Anlage, Abnahme des Stroms und Zahlung der Vergütung in Anspruch nehmen dürfen und nicht - zunächst - nur den Abschluß eines Stromeinspeisungsvertrages verlangen können, und verbesserte damit auch ganz praktisch die Position der Stromerzeuger.
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