BGH: Auch im Prozess gegen des Architekten muss der Bauherr nur die Mängel benennen und keine Ursachenforschung betreiben
News vom 18. Juli 2003
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Kommt es nach dem Bau zu einem Prozess über die Leistungen des Architekten, so reicht es aus, wenn der Bauherr die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet, um die Mängel des Architektenwerks korrekt in den Prozess einzuführen. Zu den genauen Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich dagegen nicht äußern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 8. Mai 2003, Az. VII ZR 407/01).
In dem Fall hatte die Klägerin mit dem beklagten Architekten zwei Architektenverträge über den Aus- und Umbaus eines Fachwerkhauses geschlossen. Nachdem der Rohbau fertig gestellt war, rügte die Klägerin Mängel an Mauerwerk und Dachstuhl. Sie ließ daraufhin ein Sachverständigengutachten erstellen und verlangte vom Architekten rund 67.000 DM Schadensersatz. Doch die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete das damit, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Nach Ansicht des Gerichts hätte sie nämlich genau vortragen müssen, welche Planung der Architekt im einzelnen vorgesehen habe und inwieweit diese nicht genehmigungsfähig oder lückenhaft gewesen sei bzw. nicht den Regeln der Technik oder den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welche konkreten Überwachungspflichten der Beklagte verletzt habe und welcher Schaden durch welchen Fehler verursacht worden sei.
Doch dieses Urteil hob der BGH jetzt auf und gab der Bauherrin Recht. Denn das Berufungsgericht habe die prozessualen Pflichten der Klägerin bei der Darlegung des Mangels überspannt. Im Prozess über mangelhafte Werkleistungen müsse nämlich zwischen dem Mangel und der Mangelerscheinung unterschieden werden. Für den Kläger reiche es dabei aus, wenn er die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend genau bezeichne. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen müsse er dagegen nichts sagen (siehe dazu auch schon die News vom 27. Januar 2003). Für den Architektenprozess bedeutet das konkret, dass der Kläger (nur) die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen, hier also beispielsweise die Fehler an Mauerwerk und Dachstuhl, bezeichnen und einer Leistung des Architekten zuordnen muss. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich dagegen nicht äußern, und muss sie daher auch nicht als Planungs- oder Überwachungsfehler einordnen. Im vorliegenden Fall sahen die Bundesrichter diese Voraussetzungen als erfüllt an, weil die Klägerin die sichtbaren Mangelerscheinungen genau beschrieben, durch das Sachverständigengutachten konkretisiert und den Leistungen des beklagten Architekten zugeordnet hatte.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).
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