Bundesfinanzhof definiert "Erstjahr" für Eigenheimzulage - Entscheidend ist das Einkommen, nicht der Einzug
News vom 12. November 2003
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Wer die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen möchte, muss verschiedene Bedingungen erfüllen. Neben der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ist die wichtigste Voraussetzung, dass die gesetzlichen Einkommengrenzen eingehalten werden: § 5 der Eigenheimzulagengesetzes bestimmt, dass die Zulage ab dem im Gesetz "Erstjahr" genannten Jahr gewährt wird, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte dieses Erstjahres plus der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres davor bestimmte Grenzen nicht übersteigen (163.614 Euro bei Ehepaaren bzw. 81.807 Euro bei Alleinstehenden, jeweils erhöht um 30.687 Euro pro Kind).
Die Finanzverwaltung ging in ihren Richtlinien zur Eigenheimzulage bisher davon aus, dass als "Erstjahr" das Jahr anzusehen sei, in dem die Eigentümer ihr Haus bezogen und erstmals sämtliche weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt haben (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Februar 1998, Bundessteuerblatt Teil I 1998, S. 190, Tz. 29 Satz 1). Doch diese Auslegung des Gesetzes war unter Juristen umstritten. In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt Klarheit geschaffen und gleichzeitig die bisherige Behördenmeinung verworfen. Er entschied, dass "Erstjahr" im Sinne des § 5 EigZulG das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums ist, in dem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet. Der Förderzeitraum umfasst gemäß § 3 EigZulG das Jahr der Ferstigstellung (bei Bau) bzw. Anschaffung (bei Kauf) der Wohnung und die sieben darauf folgenden Jahre.
Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung also beispielsweise erst in dem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, so hat er - wenn die sonstigen Bedingungen erfüllt sind - Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an (Urteil vom 20. März 2003, Az. III R 55/00).
In dem Fall hatte ein Eheppar im Jahr 1996 ein Haus gekauft und war im Juli 1997 dort eingezogen. Für das Haus hatte es ab 1997 auch die Eigenheimzulage bekommen, doch nachdem 1999 die Steuererklärung für 1997 vorlag, hob das Finanzamt die Zulage wieder auf. Denn es stellte sich heraus, dass die Einkommen der Jahre 1996 und 1997 zusammen über dem damals geltenden Grenzbetrag von 480.000 DM für Ehepaare lag. Das Ehepaar klagte dagegen und berief sich darauf, dass als "Erstjahr" hier das Jahr der Anschaffung, also das Jahr 1996, anzusehen sei, und das Einkommen der Jahre 1995 und 1996 unter der Grenze gelegen habe. Der Bundesfinanzhof gab ihnen jetzt Recht und verwarf die bisherige Praxis der Finanzämter. Er entschied, dass nur die Auffassung, dass für die Festlegung des "Erstjahrs" bei der Einkommensberechung allein das Einkommen maßgeblich sei, dem Zweck und der Systematik des Gesetzes entspreche. Da es für ihn somit auf den Einzug im Jahr 1997 nicht ankam, konnte er hier das erste Jahr des Förderzeitraums (1996) als Erstjahr werten und so die Zulagen retten. Die Aufhebung der Zulagen durch das ab 1997 zu hohe Einkommen müssen die Kläger übrigens nicht befürchten, denn eine erneute Einkommensprüfung sieht das Gesetz nicht vor.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie im Internet-Angebot des Bundesfinanzhofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Entscheidungsrecherche" das Aktenzeichen eingeben).
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