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OVG Lüneburg: Verbraucher dürfen eigenes Abwasser aufbereiten und erneut nutzen

News vom 8. Dezember 2003

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Am 27. November 2003 haben wir an dieser Stelle die Tipps der Verbraucher-Zentrale Thüringen zum Wassersparen veröffentlicht. Dazu sei hiermit noch eine neuere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg nachgetragen, mit der das Gericht die Rechte der Wasserverbraucher gestärkt hat. Es entschied, dass es einem Grundstückseigentümer nach dem niedersächsischen Wasserrecht nicht verboten werden darf, sein selbst aufbereitetes Abwasser für die Toilettenspülung zu nutzen (Urteil vom 18. September 2003, Az.: 9 LC 540/02, rechtskräftig).

In dem Fall hatte die Eigentümerin eines Hauses auf ihrem Grundstück eine Abwasserreinigungsanlage installiert. Dort wurde das benutzte Frischwasser wieder aufbereitet, danach zur Toilettenspülung verwendet und dann mit dem gegebenenfalls neu entstandenen Abwasser wieder in die Anlage geleitet. Soweit die Wassermenge für die Anlage zu groß war, wurde das überschüssig Abwasser ganz normal an die öffentliche Kanalisation abgegeben. Die beklagte Stadt verlangte nun, die Anlage stillzulegen und alles entstandene Abwasser direkt, das heißt ohne die Aufbereitung und "Zweitnutzung", in die Kanalisation einzuleiten. Dagegen wehrte sich die Klägerin und hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Denn die Verwaltungsrichter fanden weder im niedersächsischen Wassergesetz noch in der städtischen Abwassersatzung eine ausreichende rechtliche Grundlage für das Verbot. Diese Vorschriften verpflichteten den Grundstückseigentümer nur, angefallenes Schmutzwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal einzuleiten, es also weder über eine eigene Grundstücksentwässerungsanlage endgültig zu entsorgen und es dabei dem Wasserkreislauf wieder zuzuführen noch es einem Dritten zu überlassen. Sie sagten aber nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden müsse, und schrieben insbesondere nicht vor, dass Abwasser vor dem Einleiten in den öffentlichen Kanal nicht wieder aufbereitet und zunächst einer zusätzlichen Verwendung zugeführt werden dürfe. Das Gericht stellte fest, dass es der Klägerin nicht um die endgültige Entsorgung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers über eine eigene Grundstücksentwässerungsanlage ging und sie insbesondere nicht (mehr) gegen die Verpflichtung klagte, ihr Abwasser der Stadt zu überlassen. Vielmehr wolle sie das angefallene Abwasser wieder aufbereiten und es dann zur Toilettenspülung verwenden. Nur überschüssiges Abwasser sollte entsprechend dem bestehenden Benutzungszwang in den Schmutzwasserkanal der Beklagten eingeleitet werden. Das entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und dürfe ihr daher nicht untersagt werden.

Allerdings darf die Klägerin das aufbereitete Wasser auch nicht für jeden beliebigen Zweck verwenden. Denn das Gericht verwies in seinem Urteil auch auf die Einhaltung der Trinkwasserverordnung. Danach gilt als "Trinkwasser" bzw. als "Wasser für den menschlichen Gebrauch" unter anderem dasjenige Wasser, das zur Körperpflege und -reinigung sowie zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, bestimmt ist. Für dieses Wasser gelten nach der Trinkwasserverordnung bestimmte mikrobiologische und chemische Anforderungen. Nur wenn diese von der Anlage nachweislich erfüllt werden - was hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens war - darf das Wasser dann beispielsweise auch zum Duschen und Wäschewaschen genutzt werden.


Den vollständigen Urteilstext finden Sie hier im Internet-Angebot des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts.

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