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Steuererklärung 2003: Auch Schönheitsreparaturen für privates Wohneigentum absetzbar

News vom 16. Februar 2004

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Bis zum Jahr 2002 konnten Schönheitsreparaturen und kleinere Renovierungsarbeiten an selbst genutztem Wohneigentum nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Seit dem vergangenen Jahr hat sich das geändert: Durch den neuen § 35 a des Einkommensteuergesetzes, der am 1. Januar 2003 in Kraft trat, können jetzt in begrenztem Umfang auch die Kosten für so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" von der Steuer abgesetzt werden. Näheres dazu hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass vom 14. August 2003 ("Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EStG", Aktenzeichen IV A 5 - S 2296 b - 13/03) festgelegt.

Danach können handwerkliche Tätigkeiten an der eigenen Wohnung abgesetzt werden, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Darunter fallen vor allem Arbeiten wie das Streichen der Wände und Türen, die Erneuerung von Fußbodenbelägen, aber auch die Tätigkeit eines selbständigen Gärtners für die Gartenpflege oder eines selbständigen Fensterputzers. Nicht berücksichtigt werden nach dem Erlass dagegen Dienstleistungen, die zu den Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen, wie etwa die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise, sowie Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht, wie etwa der Partyservice anlässlich einer Feier.

Angerechnet werden pro Jahr 20 % der Kosten, aber nicht mehr als 600 Euro. Wer beispielsweise Malerarbeiten für 2.500 Euro in Auftrag gegeben hat, bekommt also eine Steuerermäßigung von 500 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeiten erst nach dem 31. Dezember 2002 durchgeführt wurden, und - ganz wichtig ! - dass die Kosten durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden (§ 35 a Abs. 2 EStG). Eine Barzahlung samt entsprechender Quittung reicht damit nicht aus. Außerdem wird die Steuerermäßigung nur haushaltsbezogen gewährt, so dass beispielsweise zwei Steuerpflichtige die Ermäßigung für die Diestleistungen in einem gemeinsamen Haushalt auch insgesamt nur einmal - und nicht etwa pro Person in voller Höhe - abziehen können.


Den vollständigen Erlass vom 14. August 2003 finden Sie hier im Internet-Angebot des Bundesfinanzministeriums.

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