Wann beginnt die "Herstellung" einer Wohnung ? Neue BFH-Urteile zur Eigenheimzulage
News vom 13. März 2004
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Der 1. Januar 2004 war ein wichtiger Tag für die Eigenheimzulage. Denn wer als Bauherr vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung begonnen bzw. als Erwerber vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat, wird noch mit der "alten" Zulage gefördert (siehe dazu auch die News vom 17. Dezember 2003). Das kann bei Neubauten etwa eine Verdoppelung gegenüber dem jetzt geltenden Recht ausmachen, und bei Ausbauten und Erweiterungen, die nach der Neuregelung nicht mehr gefördert werden, sogar darüber entscheiden, ob das Finanzamt überhaupt noch etwas dazuzahlt.
Daher kommt es entscheidend darauf an, den Stichtag eingehalten zu haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt zwei aktuelle Urteile veröffentlicht, die sich mit dieser Frage befassen. Sie beziehen sich zwar nicht direkt auf die Übergangsregelung zu Beginn dieses Jahres - dazu ist sie noch viel zu neu -, dürften aber auch bei zukünftigen Entscheidungen als Maßstab mit herangezogen werden.
- Im ersten Fall entschied der BFH, dass bei einem Bauvorhaben, für das weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich ist, als "Beginn der Herstellung" im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Die Anlieferung von 20 % des insgesamt erforderlichen Baumaterials für einen Betrag von über 11.759 Euro (23.000 DM) ist erheblich (Urteil vom 30. September 2003, Az. III R 51/01).
In dem Fall hatten die Kläger im Jahr 1994 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben. Das bestehende Gebäude wurde bis auf die Außenmauern abgerissen und anschließend in Eigenleistung neu aufgebaut. Eine Baugenehmigung wurde nicht eingeholt. Nach Angaben der zuständigen Bauordnungsbehörde war sie auch nicht erforderlich. Das Finanzamt lehnte die im Januar 1997 beantragte Eigenheimzulage ab, weil das Eigenheimzulagengesetz nur anwendbar ist, wenn nach dem 25. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen wurde. Hier sei aber vor dem Stichtag mit dem Bau begonnen worden.
Der BFH sah das ebenso. Denn die Kläger hatten bereits vor dem Stichtag erhebliche Mengen Baumaterials (Steine, Dachbalken, Decken) auf dem Bauplatz angefahren, die rund 20 % des gesamten benötigten Materials im Wert von über (damals) 23.000 DM ausmachten. Die Materialien waren teilweise sogar konkret für das Vorhaben gefertigt worden. Das zeige, so der BFH, dass die Kläger für sich unwiderruflich zum Bau des Gebäudes entschlossen gewesen seien. Denn wenn Wirtschaftsgüter für die Gebäudeerrichtung in Auftrag gegeben oder Baumaterialien in solchem Umfang wie in diesem Fall bestellt und geliefert würden, sei mit einer Abstandnahme von der Errichtung des geplanten Gebäudes nicht mehr zu rechnen. Daher haben die Kläger keinen Anspuch auf die Eigenheimzulage.
- Im zweiten Fall entschied der BFH, dass ein Bauantrag im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes "gestellt" ist, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird (Urteil vom 30. September 2003, Az. III R 52/00).
Hier hatten die Kläger den Bau eines Wintergartens an ihrem Einfamilienhaus beantragt. Dieser Antrag ging am 30. Dezember 1996 bei dem (niedersächsischen) Landkreis ein, zu dem die Gemeinde der Kläger gehört. Der Kreis leitete ihn an die Gemeinde weiter, wo er erst Ende Januar 1997 landete. Das Finanzamt gewährte für den Wintergarten zwar die Eigenheimzulage, aber nicht in der von den Klägern gewünschte Höhe. Denn zum 1. Januar 1997 hatte sich für Ausbauten und Erweiterungen die Höhe der Zulagen geändert. Sie betrug nicht mehr 5, sondern nur noch 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage (d. h. der Baukosten). Da der Antrag erst im Januar 1997 bei der zuständigen Gemeinde eingegangen war, wandte das Finanzamt die - damals - neue Regelung an.
Doch der BFH gab den Klägern recht. Er entschied, dass der Bauantrag in der Regel dann "gestellt" ist, wenn er bei der Behörde eingeht, bei der er nach der jeweiligen Landesbauordnung einzureichen ist. Im vorliegenden Fall wäre das nach der niedersächsischen Landesbauordnung die Gemeinde gewesen, die ihn an den Landkreis als Bauaufsichtsbehörde hätte weiterleiten müssen. Der Bauantrag ist daher jedenfalls mit Einreichung bei der Gemeinde "gestellt". Die Frist sei aber auch dann gewahrt, so der BFH, wenn der Antrag unmittelbar bei der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingehe. Denn die Anknüpfung an den Bauantrag beruht darauf, dass der (für die Eigenheimzulage) Anspruchsberechtigte mit seinem Antrag in der Regel erkennbar und endgültig seine Entscheidung zu Bauen getroffen hat und er in seinem Vertrauen auf die zum Antragszeitpunkt geltende Rechtslage geschützt sein soll. Daher reicht für die Fristwahrung nach dem Eigenheimzulagengesetz die Abgabe bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde aus. Denn auch dadurch wird das Baugenehmigungsverfahren in Gang gesetzt, auch wenn die Behörde den Antrag zunächst der Gemeinde zuleiten muss. Mit der Abgabe des Bauantrags bei der Bauaufsichtbehörde wird die Bauentscheidung nach außen dokumentiert und mit deren Verwirklichung begonnen. Daher haben die Kläger hier Anspruch auf die (höhere) Zulage nach dem im Jahr 1996 geltenden Recht.
Die vollständigen Urteilstexte finden Sie auch im Internet-Angebot des
Bundesfinanzhofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Entscheidungsrecherche" das Aktenzeichen eingeben).
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