Finanzverwaltung setzt BFH-Urteil zum Erstjahr bei der Eigenheimzulage um
News vom 26. März 2004
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof definiert, was als "Erstjahr" im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) gilt, und dabei auch die bisherige Verwaltungspraxis verworfen (siehe die News vom 12. November 2003). Er entschied, dass "Erstjahr" im Sinne des § 5 EigZulG das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums ist, in dem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet. Der Förderzeitraum umfasst gemäß § 3 EigZulG das Jahr der Ferstigstellung (bei Bau) bzw. Anschaffung (bei Kauf) der Wohnung und die sieben darauf folgenden Jahre. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium dieses Urteil in die Verwaltungspraxis umgesetzt. Mit einem neuen Schreiben des Ministeriums wird das Erstjahr wie folgt umschrieben:
"Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte
die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet. Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten, ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht
überschreitet." (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. März 2004, Az. IV C 3 - EZ 1010 - 6/04)
Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Verwaltungsanweisung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Februar 1998, Bundessteuerblatt Teil I 1998, S. 190 ff, Tz. 29 Satz 1) liegt darin, dass es nicht mehr auf das Jahr des Bezugs der Wohnung, sondern auf das Einkommen ankommt. Das neue BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die neue Bestimmung des Erstjahres gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Eigenheimzulage führt, sind die Zulagen auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab dem Jahr 2003 neu festzusetzen. Das betrifft vor allem diejenigen, die zwar im Jahr der Herstellung bzw. Anschaffung des Hauses oder der Wohnung unter der Einkommensgrenze lagen, im Jahr des Einzuges und danach aber nicht mehr, und bei denen die Zulagen daher abgelehnt wurden.
Das vollständige BMF-Schreiben, das auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden soll, finden Sie hier im Internet-Angebot des Bundesfinanzministeriums.
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