Bundesgerichtshof verbessert Kontrollmöglichkeiten der VOB/B
News vom 30. März 2004
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Inhaltskontrolle der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) verbessert und dabei seine eigene Rechtsprechung korrigiert (Urteil vom 22. Januar 2004, Az. VII ZR 419/02). Danach führt jetzt jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart wurde. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.
Damit hat der Bundesgerichtshof seine bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Bisher war es so, dass die Gerichte sich gescheut haben, bei Verträgen auf der Grundlage der VOB/B zu prüfen, ob einzelnene VOB-Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligen, wenn die VOB/B "als Ganze" in den Vertrag einbezogen worden war. Denn die Rechtsprechung ging davon aus, dass die VOB/B insgesamt zu einem gerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien führt. Um diesen Interessenausgleich nicht zu stören, dürften die einzelnen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden und seien daher der Kotrolle, beispielsweise früher nach dem Gesetz über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) oder seit dem Jahr 2002 nach den Paragraphen 305 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), entzogen.
Ausnahmen von dieser Regel gab es nur dort, wo durch die übrigen Bestimmungen des Vertrages in den - wie es die Juristen nennen - "Kernbereich" der VOB/B eingegriffen wurde, so dass der Interessenausgleich nicht mehr gewahrt war. Hier hatte sich in der Vergangenheit eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Diese war allerdings auch kritisiert worden, weil es keine klaren Kriterien gab, wann ein solcher relevanter Eingriff vorlag. Das führt natürlich zu Unsicherheiten - sowohl für denjenigen, der die VOB/B verwenden wollte, als auch für den Bauherrn. Dieser Kritik hat sich der Bundesgerichtshof mit seinem neuen Urteil gebeugt. Er hat entschieden, dass nunmehr grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten ist. Denn anderenfalls sei die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz nicht zu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es kommt nicht mehr darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.
Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen möglicherweise durch andere Regelungen "ausgeglichen" werden. Solche Abweichungen sind beispielsweise auch Änderungen der Verjährungsbestimmungen für Baumängel, bei denen es für den Bauherrn in der Regel günstiger ist, die längeren Fristen des BGB zu vereinbaren.
Allerdings gilt das Urteil in dieser Form nur für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die neue Rechtsprechung auch auf Verträge anwendbar ist, die sich nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" richten, durch das unter anderem das AGBG aufgehoben und das BGB geändert wurde.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie auch im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).
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