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Bundesfinanzhof zum Zusammenhang von Baurecht und Eigenheimzulage - Förderung bei Altbauten unter Umständen auch ohne Baugenehmigung möglich

News vom 11. Mai 2004

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

In zwei jetzt veröffentlichten Urteilen hat sich der Bundsfinanzhof mit den baurechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage befasst. In beiden Fällen ging es um alte Häuser, bei denen eine Baugenehmigung fehlte bzw. nicht nachgewiesen wurde. Der Bundesfinanzhof hält nach diesen Entscheidungen beim Erwerb von vorhandenem Wohnraum auch in solchen Fällen eine Förderung unter bestimmten Bedingungen für möglich.


In dem ersten Fall (Urteil vom 22. Januar 2004, Az.: III R 52/01) ging es um ein Häuschen mit rund 75 Quadratmetern Wohnfläche, das im Jahr 1932 in einer Kleingartenkolonie gebaut worden war. Der Kläger kaufte es im Jahr 1997 und nutzt es seitdem als einzigen Wohnsitz. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die beantrage Eigenheimzulage ab, weil der Kläger keine Baugenehmigung vorgelegt habe.

Doch der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das Finanzgericht. Er stellte zunächst klar, dass im Falle der "Herstellung" einer Wohnung, also insbesondere beim Neubau eines Hauses, keine Eigenheimzulage gezahlt wird, wenn das Haus entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet worden ist. Der Nachweis, dass das Vorhaben den baurechtlichen Anforderungen genügt, kann danach nur durch eine Baugenehmigung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist ("Baufreistellungsbescheinigung"), erbracht werden.

Anders, so die Richter, verhält es sich jedoch, wenn bereits vorhandener Wohnraum erworben wird. Bei der "Anschaffung" einer Wohnung kommt es nach diesem Urteil darauf an, ob die Wohnung in ihrem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten der Eigenheimzulage auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf. Daher ist die Zulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses zu gewähren, wenn der Rechtsvorgänger (also der frühere Eigentümer) das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet und zum dauernden Wohnen genutzt hat oder wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt. Die Zulage darf in diesem Fall auch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Anspruchsberechtigte nicht durch Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen kann, dass der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet hat. Entscheidend ist, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf.

Diese Voraussetzungen nachzuweisen ist allerdings grundsätzlich Sache desjenigen, der die Eigenheimzulage beantragt. Doch auch hier hilft der Bundesfinanzhof, indem er die Beweisführung erleichtert: Denn wenn das das Einfamilienhaus vor Jahrzehnten errichtet worden ist und die Behörden das Gebäude und dessen Nutzung zum dauernden Wohnen offensichtlich nie beanstandet haben, wird - wie es die Juristen nennen - "vermutet", dass es seinerzeit in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften errichtet und genutzt worden ist. Das heißt, dass in diesem Fall das Finanzamt nachweisen muss, dass das Haus baurechtswidrig errichtet und genutzt wurde. Da das in dem konkreten Fall noch nicht geschehen war, muss sich das Finanzgericht nun mit dieser Frage auseinandersetzen.


Im zweiten Fall (Urteil ebenfalls vom 22. Januar 2004, Az.: III R 39/02) lagen die Dinge etwas anders: Hier hatte die Klägerin im Jahr 1997 ein Grundstück mit einem so genannten "Behelfsheim" erworben. Dieses Haus, das teilweise gemauert ist und teilweise aus Holz besteht, gehört zu einer Siedlung, die um 1930 für den Betrieb eines Feldflugplatzes errichtet wurde. Nach Kriegsende wurde die Siedlung vorübergehend von der britischen Armee genutzt und danach dem Bundesvermögensamt übergeben. Eine Zeit lang waren dort Über- und Umsiedler untergebracht. Später wurde das Gelände mit den als Behelfsheimen bezeichneten Gebäuden vom Bundesvermögensamt an Privatpersonen verpachtet und in den 90er Jahren an die Klägerin verkauft. Für das Gebiet gab es keinen Bebauungsplan, und der Flächennutzungsplan sah vor, dass die Siedlung abgerissen und das Gelände wieder aufgeforstet werden sollte. Die Klägerin hatte dagegen angeführt, dass die Gebäude der Siedlung zum dauernden Wohnen genutzt würden und die zuständige Baubehörde dagegen nicht eingeschritten sei.

Doch hier verweigerte auch der Bundesfinanzhof die Zulage. Mit Hinweis auf die oben genannten Grundsätze entschied er, dass ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, in seinem Bestand auch dann nicht geschützt ist, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Das Gebäude sei daher keine "Wohnung" im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes. Denn das setzt voraus, dass die Räume tatsächlich und rechtlich zum Wohnen auf Dauer geeignet sind. Hier war das Haus aber nur als Behelfsheim - und damit nicht als dauerhaftes Wohngebäude - genehmigt und genutzt worden. Für die Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Eigenheimzulage.


Die vollständigen Urteilstexte finden Sie im Internet-Angebot des Bundesfinanzhofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Entscheidungsrecherche" das Aktenzeichen eingeben).

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