Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht für Baggerschäden
News vom 6. Juli 2004
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Wer andere unberechtigt anbaggert, kann manchmal richtig Ärger bekommen. Und teuer wird es obendrein, wie ein kürzlich vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedener Fall zeigt (Beschluss vom 20. April 2004, Az.: 3 W 5/04). Dort hatte ein Vater beim Umbau des Hauses seines Sohnes mitgeholfen, in das er später selbst mit seiner Frau einziehen wollte. Dabei hub er mittels eines Baggers unmittelbar am Haus eine rund 2,5 Meter tiefe und 50 Quadratmeter große Baugrube aus. Dadurch geriet das Haus in Schieflage, ein Giebel brach weg, und es traten Risse im Mauerwerk auf.
Als er den Schaden bei seiner Privathaftpflichtversicherung meldete, lehnte diese die Regulierung ab, weil er Arbeiten wie ein Bauunternehmer ausgeführt habe, die als "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" nicht von der Privathaftpflicht gedeckt seien. Daraufhin beantragte der Vater Prozesskostenhilfe, um gegen die Haftpflichtversicherung klagen zu können. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Sache keine Chance und lehnte den Antrag ab: Zwar würden Heimwerkertätigkeiten grundsätzlich von der Privathaftpflichtversicherung erfasst. Der Einsatz eines Baggers zur Ausschachtung einer großflächigen kellertiefen Baugrube sei aber keine übliche Heimwerkerarbeit mehr, und habe hier im konkreten Fall den Rahmen dessen geprengt, was ein verständiger Laie ohne die Hinzuziehung von Fachkräften noch in Eigenarbeit leisten könne. Außerdem hätte es sich aufdrängen müssen, dass die 2,5 Meter tiefe Grube hier zu Gefahren für das unmittelbar daneben stehende Haus führen könnte.
Bauherren, die bei der Selbsthilfe (siehe dazu auch die News vom 31. März 2003) auf Nummer sicher gehen wollen, sollten nach diesem Urteil daher vor Beginn der Arbeiten prüfen, was sie sich zutrauen können und welche Risiken gegebenfalls von einer vorhandenen Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
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