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Ab 2005 besserer Rechtsschutz bei Verletzung des Anspruchs auf "rechtlichen Gehör"

News vom 6. September 2004

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Die Bundesregierung hat einen Gesetz auf den Weg gebracht, mit dem ab dem kommenden Jahr der Schutz gegen Verletzungen des Anspruchs auf "rechtliches Gehör" verbessert werden soll ("Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)"). Grund dafür ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (Az.: 1 PBvU 1/02). Gemäß Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Er oder sie muss also die Möglichkeit haben, dem Gericht seine Sicht der Dinge darstellen zu können. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass es gegen Artikel 103 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip verstößt, wenn die Ordnung für ein gerichtliches Verfahren keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Notwendig sei vielmehr eine zumindest einmalige gerichtliche Kontrolle für die Einhaltung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn insbesondere das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör schaffe die Voraussetzungen für eine willkürfreie richterliche Entscheidung auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage. Die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Für die Umsetzung dieses Beschlusses hatte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt.

"Mit dem neuen Gesetz wird der Rechtsschutz gegen die Verletzung von Verfahrensgrundrechten erheblich vereinfacht und verbessert: Wer künftig Grund zu der Annahme hat, dass ihm in einem Gerichtsverfahren nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde, kann dies gerichtlich überprüfen lassen, ohne vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu müssen. So können Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Fachgerichte selbst sach- und zeitnah korrigiert werden. Das macht den Rechtsschutz in allen Verfahrensordnungen effektiver", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Dazu werden die Vorschriften über vorhandene Rechtsbehelfe ergänzt, unter anderem in der Zivilprozess- und der Verwaltungsgrichtsordnung. Soweit Rechtsbehelfe nicht (mehr) zur Verfügung stehen, wird mit der Anhörungsrüge ein eigenständiger Rechtsbehelf geschaffen. Die Anhörungsrüge ist bei dem Gericht zu erheben, das die gerügte Entscheidung erlassen hat. Die Regelungen werden ab dem 1. Januar 2005 gelten.

Das Bundesjustizministerium hat dazu folgendes Beispiel gebildet:
Das Oberverwaltungsgericht weist eine Beschwerde von Frau B. zurück, mit der sie sich gegen die Stilllegung ihres Bauvorhabens durch das Verwaltungsgericht wendet. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht einen wichtigen Schriftsatz von Frau B. übersehen. Bisher konnte sich Frau B. dagegen nur mit der Verfassungsbeschwerde wehren. Künftig (ab 2005) kann sie sich mit der Anhörungsrüge unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht wenden. Das Gericht muss dann prüfen, ob ihm ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterlaufen ist und ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn es den Schriftsatz gekannt hätte.

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