Geldinstitute missachten BGH-Urteil zu Sparzinsen und weisen Kundenansprüche zurück: Verbraucherzentrale NRW mahnt zehn Banken und Sparkassen ab
News vom 18. Oktober 2004
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 14.10.2004
Viele Geldinstitute bieten ihre Sparverträge unverändert mit unzulässigen Zinsklauseln an. Damit ignorieren sie acht Monate nach Verkündung immer noch ein von der Verbraucherzentrale NRW erwirktes Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die obersten Richter hatten im Februar diesen Jahres undurchsichtige Zinsklauseln in Millionen von Sparverträgen für unwirksam erklärt. Da die deutsche Kreditwirtschaft auf den Richterspruch nicht reagiert, erhalten zehn Banken und Sparkassen jetzt Post aus Düsseldorf: Per Abmahnung und eventuell auch mittels Klage wollen die Verbraucherschützer den unseriösen Geschäftspraktiken endgültig Einhalt gebieten. Ein Großteil der betroffenen Kunden sollte noch vor Jahresende einen Gang zum Gericht nicht scheuen, da sonst die Verjährungsfalle droht.
Mit seinem Urteil wollte der BGH der bisherigen Bankenwillkür bei der Verzinsung von langfristigen Sparverträgen eigentlich ein Ende setzen. Deshalb erklärte er in seiner Entscheidung eine Zinsklausel für unwirksam, nach der eine Sparkasse den variablen Zins in laufenden Sparverträgen einseitig nach Belieben ändern konnte (Urteil vom 17. Februar 2004, Az.: XI ZR 140/03, siehe die News vom 18. Februar 2004 sowie vom 15. Juli 2004). Die Richter befanden, das Geldhaus müsse seine Zinsgestaltung bei langfristigen Sparverträgen an einem frei wählbaren Kapitalmarktzins orientieren und den Sparzins stets entsprechend anpassen. Damit wurde der bisher gängigen Bankpraxis, Marktzinssenkungen schnell, Zinserhöhungen dagegen nur verzögert oder gar nicht an die Kunden weiterzugeben, ein wirksamer Riegel vorgeschoben. Ein Urteil mit weit reichenden Folgen. Denn in den langfristigen Sparverträgen fast aller Banken und Sparkassen finden sich bislang ähnliche Formulierungen.
Doch die betroffenen Geldinstitute zeigen sich unbeeindruckt: Auf breiter Front lehnen sie die Kundenforderungen nach einer rückwirkenden Neuabrechnung von laufenden und ausgezahlten Sparverträgen mit unwirksamer Zinsklausel ab. Dabei geht es um viel Geld. Mehr als 300 Sparverträge hat die Verbraucherzentrale NRW inzwischen überprüft. Rund 70 Prozent der Sparer können nach ihren Berechnungen je nach Vertrag eine nachträgliche Zinsgutschrift von knapp hundert bis über 13.000 Euro fordern. Im Schnitt handelt es sich um rund 2.300 Euro pro Fall. Besonders betroffen sind Kunden der Deutschen Bank. Hier hat die Verbraucherzentrale NRW bei 80 von 85 vorliegenden Verträgen Erstattungsansprüche von insgesamt mehr als 202.000 Tausend Euro ermittelt. Um etwaige Ansprüche nicht zu verlieren, raten die Verbraucherschützer deshalb vor allem Sparern, deren Verträge bereits vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen sind, rasch mit einer Klage zu reagieren. Denn hier droht zum Jahresende die Verjährung der Zinsansprüche.
Um zu ermitteln, ob Kunden auf eine Zinsnachzahlung pochen können, bietet die Verbraucherzentrale NRW für 50 Euro eine rechnerische Vertragsüberprüfung an. Ein entsprechendes Auftragsformular ist erhältlich bei der Verbraucherzentrale NRW, Bereich 1/FDL, Stichwort: "Zinsrechner", Mintropstraße27, 40215 Düsseldorf oder hier im Internet-Angebot der Verbraucherzentrale. Den vollständigen Text des BGH-Urteils finden Sie außerdem im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).
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