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Neues Fernabsatzrecht für Finanzdienstleistungen stärkt Verbraucher bei Online-Krediten

News vom 8. Dezember 2004

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Heute (8. Dezember 2004) tritt das neue "Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" in Kraft. Mit dem Gesetz werden mehrere EU-Richtlinien über den so genannten "Fernabsatz" von Finanzdienstleistungen wie etwa Krediten und Versicherungsverträgen in deutsches Recht umgesetzt. Bisher waren Finanzdienstleistungen von den Verbraucherschutzvorschriften über den Fernabsatz ausgenommen.

Das Gesetz betrifft die Fälle, in denen Finanzdienstleistungen (z. B. Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) im Wege des Fernabsatzes in Anspruch genommen oder erworben werden. Das sind Verträge, bei denen es zwischen dem Anbieter und dem Kunden zunächst keinen unmittelbaren Kontakt gibt, sondern die - wie es das Gesetz nennt - "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", insbesondere also per Fax, Telefon oder Internet, abgeschlossen werden (§ 312 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). "Finanzdienstleistungen" im Sinne des neuen Gesetzes sind "Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung" (§ 312 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Daher wird jetzt beispielsweise besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Nach Ansicht von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) werden die neuen Vorschriften das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Finanzgeschäften am Telefon oder per Mausklick stärken.

Die wichtigsten Instrumente des neuen Rechts sind die umfassenden Informationspflichten der Anbieter und ein grundsätzlich vierzehntägiges Widerrufsrecht, wie es schon bisher im Versandhandelt galt. Wer beispielsweise als Verbraucher im Internet ein Sparkonto eröffnen will, erhält künftig vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter. Diese betreffen z. B. die Ansprechpartnern, das Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen etc.) und die Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform - mittels Papier oder E-Mail - mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.

Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.

Neu ist außerdem, dass Verbraucher bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen statt der Gerichte auch eine Schlichtungsstelle anrufen können. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet. Einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren.

Weitere Änderungen betreffen den Bereich des Versicherungsrechts, wo beim Fernabsatz von Versicherungsverträgen, etwa per Telefon oder e-Mail, die Informtionspflichten ebenfalls zu beachten sind. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Versicherungsombudsmänner. Kein Widerrufsrecht besteht dagegen für Verbraucher, die beispielsweise Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft haben. Damit sollen Spekulationsmöglichkeiten durch Kursänderungen verhindert werden.

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