Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Aufbewahrungspflicht von Rechnungen veröffentlicht
News vom 17. Dezember 2004
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Seit August 2004 müssen Privatpersonen, die Handwerker oder Baufirmen mit Arbeiten an einem Grundstück oder Haus beauftragen, die Rechnungen dafür zwei Jahre lang aufbewahren (siehe die News vom 30. Oktober 2004). Nach der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (siehe die News vom 30. Oktober 2004) hat jetzt auch das Bundesfinanzministerium ein Schreiben mit näheren Einzelheiten veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 24. November 2004 - Az. IV A 5 - S 7280 - 21/04 / IV A 5 - S 7295 -1/04).
Dort wird (auf Seite 4 unter Punkt 1.2, Randnummern 10 - 17) unter anderem auch aufgeführt, welche Arbeiten als "Arbeiten an einem Grundstück" im Sinne des Gesetzes gelten. Als "andere beweiskräftige Unterlagen", die statt der Rechnung aufbewahrt werden können, kommen nach Randnummer 27 des Schreibens z. B. Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung und Ähnliches in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Nach Randnummer 34 des Schreibens gilt die Aufbewahrungspflicht nicht bloß für Arbeiten, die nach dem 1. August 2004 ausgeführt und bezahlt wurden, sondern auch für solche Arbeiten, die zwar erst nach dem 31. Juli 2004 ausgeführt wurden, aber schon vor dem 1. August 2004 vollständig oder zumindest anteilig bezahlt worden sind.
Das Schreiben können Sie (im PDF-Format) hier aus dem Internet-Abgebot des Bundesfinanzministeriums herunterladen.
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