Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu "haushaltsnahen Dienstleistungen" veröffentlicht - Erstes Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzt Steuerersparnis enge Grenzen
News vom 27. Dezember 2004
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Seit dem vergangenen Jahr können Hauseigentümer und Mieter nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kosten für bestimmte so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro bei der Einkommensteuer abziehen (siehe die News vom 16. Februar 2004). Nach der Oberfinanzdirektion Hannnover (siehe dazu die News vom 7. Juli 2004) hat jetzt auch das Bundesfinanzministerium ein aktualisiertes Schreiben veröffentlicht, in dem näher ausgeführt wird, was genau unter "haushaltsnahen Dienstleistungen" zu verstehen ist (BMF-Schreiben "Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG" vom 1. November 2004 - IV C 8 - S 2296b - 16/04).
Danach gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, unter anderem die Reinigung der Wohnung (z. B. Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers), die Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), sowie Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden).
Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen (im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung) oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Begünstigt sind daher substanzerhaltende Arbeiten, die ansonsten üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen sind, unter anderem das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, das Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, sowie die Beseitigung kleiner Schäden (z. B. Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen).
Substanzersetzende Erhaltungsarbeiten, die nach Art und Umfang über die Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehend, rechnen dagegen nicht mehr zu den begünstigten Arbeiten, so dass deren Kosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Hierzu zählt unter anderem die Erneuerung des Bodenbelages, der Austausch von Fenstern und Türen oder von Teilen der Heizungsanlage, der Einbau von Badarmaturen o. Ä., Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden sowie Arbeiten an der Fassade, an Garagen o. Ä.
Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind dagegen nicht begünstigt. Dazu zählen z. B. Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten im Sanitärbereich sowie Schornsteinfeger- und Dacharbeiten, die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernsehern, sowie Personalcomputern einschließlich Zubehör. Auch Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht (z. B. Partyservice anlässlich einer Feier), sind nicht begünstigt. Dasselbe gilt für Arbeiten, deren Kosten zu den Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude rechnen (z.B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).
Außerdem hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das erste Urteil zur Frage der haushaltsnahen Dienstleistungen gesprochen, und dabei die restriktive Haltung des Bundesfinanzministeriums im wesentlichen bestätigt (Urteil vom 2. September 2004, Az.: 4 K 2030/04, rechtskräftig, veröffentlicht in DStRE 2004 (Heft 22), S. 1341 ff).
In dem Fall hatten die Kläger im Jahre 2003 in ihrer Eigentumswohnung neue Türen einbauen und das Bad renovieren lassen. Dabei waren für die Lieferung und Montage von Türelementen Kosten in Höhe von rund 7.000 Euro sowie für Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Fliesenarbeiten mit Sanitäreinrichtungsgegenständen (Duschwanne, Waschtisch, WC etc.) und Installationsmaterial in Höhe von rund 23.500 Euro angefallen, die die Kläger jeweils ordnungsgemäß mit Rechnungen belegen konnten. Den Antrag, für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung in Höhe des gesetzlichen Maximalbetrages von 600 Euro zu gewähren, lehnte das Finanzamt ab.
Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Badezimmerrenovierung und dem Austausch von Türen sei eine Steuerermäßigung von 600 Euro zu gewähren. Im Zusammenhang mit den Renovierungsmaßnahmen seien auch haushaltnahe Dienstleistungen, wie Demontage- und Reinigungsarbeiten erbracht worden. Insoweit handele es sich um der Handwerksleistung vorgelagerte einfache Renovierungsarbeiten, die üblicherweise auch von Haus- und Wohnungsinhabern erbracht würden. Nach den vorgelegten Belegen betrage der Wert dieser Dienstleistungen mehr als 3.000 Euro sodass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 Euro zu gewähren sei.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz werden von der Vorschrift des § 35a Abs. 2 EStG nur handwerkliche Tätigkeiten als regelmäßig anfallende, laufende "Wartungsarbeiten", oder "Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten" im Haushalt von der Steuerermäßigung umfasst. Daraus folge, dass grundlegende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten, die eine von einem Privathaushalt genutzte Immobilie beträfen, nicht begünstigt werden sollten. Der Bezug auf typischerweise in einem Privathaushalt anfallende laufende Tätigkeiten verbiete es außerdem, aus einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung, wie etwa im Streitfall der Einbau neuer Innentüren oder eines neuen Bades, fiktiv einzelne Arbeitsgänge herauszulösen. Maßgeblich sei vielmehr, ob eine handwerkliche Dienstleistung tatsächlich als einzelne Maßnahme angefallen sei. Da das nicht der Fall war, wurde die Klage abgewiesen.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. November 2004 können Sie (im PDF-Format) hier aus dem Internet-Abgebot des Ministeriums herunterladen.
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