Bundesfinanzhof: Keine Eigenheimzulage für "Besuchskinder"
News vom 18. Februar 2005
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Kinder zählen bei der Eigenheimzulage nur dann zum Haushalt der Eltern, wenn der Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Das setzt in der Regel voraus, dass es sich mindestens sechs Wochen im Jahr dort aufhält, entschied der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 22. September 2004, Az.: III R 40/03). Allerdings müssen die sechs Wochen nicht "am Stück" anfallen, sondern lassen sich auch durch entsprechend häufige Tagesaufenthalte erreichen. Auswärts studierende Kinder können allerdings auch dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn sie am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führen und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehren.
In dem Fall hatte ein Familie mit drei Kindern im Jahr 1999 eine Eigentumswohnung gekauft. Die Tochter wohnte bei ihren Eltern, die beiden Söhne dagegen in Wohngemeinschaften in unmittelbarer Nähe. Das Finanzamt verweigerte die Kinderzulage für die Söhne, weil diese seiner Ansicht nach nicht zum Haushalt der Eltern gehörten. Die Eltern klagten, und trugen unter anderem vor, dass die Söhne nach wie vor Zimmer in der Wohnung nutzten, beispielsweise zu Gesprächen innerhalb der Familie und auch zu ungestörter Ruhe. Sie hielten sich mit der elterlichen Einwilligung nur vorübergehend außerhalb der Familienwohnung auf. Die Ausstattung und Organisation des Haushalts sei auf die Mitbenutzung durch ihre Söhne ausgerichtet. Sie übernachteten immer wieder in der Familienwohnung, sei es wegen Gesprächen in der Familie bis in die späten Abendstunden, sei es weil die Söhne gelegentlich wegen der Verhältnisse in der studentischen Wohngemeinschaft besonderer Ruhe bedürften. Auch würden sie in der elterlichen Wohnung häufig und regelmäßig beköstigt. Ferner werde dort ihre Wäsche gewaschen. Daher sei ihr Fall mit denen auswärts studierender Kinder vergleichbar, die nur in den Semesterferien zuhause seien.
Doch die Gerichte sahen das anders. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies darauf, dass die für die Kinderzulage notwendige "Haushaltszugehörigkeit" von Merkmalen verschiedener Art geprägt werde. Haushaltszugehörigkeit entstehe aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren. Sie verlange zum einen eine Familienwohnung, die vom Anspruchsberechtigten der Eigenheimzulage und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt werde. Außerdem müsse der Anspruchsberechtigte Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen tragen, und es müssten zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlage. Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, fehle die Haushaltszugehörigkeit, wenn sie räumlich und hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sind, d. h. wenn sie außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen und verpflegt werden. Gleichwohl könne ein Kind, auch wenn es auswärts studiere, insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt.
Im konkreten Fall lehnte der BFH daher die Haushaltszugehörigkeit ab. Denn die lediglich "spontanen" Aufenthalte und Übernachtungen der Söhne in der elterlichen Wohnung begründeten keine Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt. Zum einen entsprechen Besuche bei den Eltern zu Gesprächen, zum Essen, Wäschewaschen usw. nicht "tageweisen Aufenthalten", die bei entsprechender Anzahl für eine Haushaltszugehörigkeit sprechen können. Darunter fallen nur Aufenthalte, die tatsächlich einen ganzen Tag oder zumindest nahezu einen ganzen Tag dauern, nicht aber nur stundenweise Besuche. Außerdem hätten auch diese Aufenthalte zusammengerechnet weniger als sechs Wochen betragen. Im Übrigen seien gelegentliche oder auch häufigere Übernachtungen in der elterlichen Wohnung nicht vergleichbar mit den Aufenthalten eines auswärts studierenden Kindes an Wochenenden oder in den Semesterferien, die der BFH in seinem Urteil vom 23. April 2002 (Az.: IX R 52/99, veröffentlicht in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) Bd. 198 S. 573 ff bzw. im Bundessteuerblatt Teil 2 (BStBl II) 2003, S. 234 ff) als Fall einer bestehenden Haushaltszugehörigkeit eines Kindes anerkannt hat. Es fehlt somit an der für die Zugehörigkeit eines z. B. zur Berufsausbildung oder aus beruflichen Gründen auswärts untergebrachten Kindes zum elterlichen Haushalt erforderlichen Intensität der fortbestehenden Mitbenutzung der elterlichen Wohnung. Daher steht den Eltern für die beiden Söhne keine Kinderzulage zu.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie auch im Internet-Angebot des Bundesfinanzhofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Entscheidungsrecherche" das Aktenzeichen eingeben). Mit weiteren Fragen der Kinderzulage befassen sich unter anderem auch die BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 2002 (Az.: IX R 33/00, siehe die News vom 30. Oktober 2002), vom 24. September 2002 (Az. 8 K 114/01, siehe die News vom 30. Mai 2003), und vom 20. November 2003 (Az. III R 47/02, siehe die News vom 11. März 2004).
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