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Verstößt ein Architekt bei der Planung gegen Förderrichtlinien, kann der Bauherr Schadensersatz verlangen

News vom 18. Mai 2005

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Wird ein Architekt mit der Planung eines Hauses beauftragt, das bestimmten Förderrichtlinien entsprechen soll, muss er diese auch beachten. Andernfalls kann er wegen der entgangenen Fördermittel zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 15. Dezember 2004, Az.: 14 O 201/04, veröffentlicht in "Immobilien- und Baurecht" 2005 S. 269 (Mai-Heft)).

In dem Fall hatte sich die Architektin beim Bau eines Freizeit- und Sportbades verpflichtet, die Unterlagen für die Beantragung der Fördermittel zu erstellen. Während der Bauphase wurden die Pläne in gegenseitigem Einvernehmen geändert und die Fläche eines Schwimmbeckens verkleinert. Die Architektin ging dabei (irrtümlich) davon aus, dass sich das nicht auf die Förderfähigkeit des Projekts auswirken würde. Tatsächlich wurde dadurch aber die für die Förderung notwendige Größe der Wasserfläche unterschritten. Die Fördergelder mussten daher zurückgezahlt werden, und der Bauherr verlangte die entsprechende Summe als Schadensersatz von der Architektin.

Das Landgericht Köln schloss sich der Meinung des Klägers an und verurteilte die Architektin in voller Höhe. Es stellte fest, dass sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, den Sportstättenbau in Übereinstimmung mit den geltenden Zuwendungsrichtlinien und dem Zuwendungsbescheid zu planen. Diese Pflicht habe sie verletzt, weil die Planung gegen die einschlägigen Förderrichtlinien verstieß. Außerdem habe sie ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt, als sie den Kläger nicht über die Fördermittelwidrigkeit aufklärte. Auch ihr eigener Irrtum könne sie nicht entlasten, denn ein Architekt, dem eine Planung in Übereinstimmung mit den Förderrichtlinien übertragen wird, habe sich genaue Kenntnisse von den rechtlichen Fördervoraussetzungen zu verschaffen. Ein Rechtsirrtum gehe zumindest dann zu seinen Lasten, wenn - wie hier - eine durchaus klare Rechtslage gegeben sei. Auch der Umstand, dass der Kläger die geänderten Pläne kannte und genehmigt habe, führte zu keinen anderen Ergebnis. Erkläre sich der Bauherr mit einer fehlerhaften Planung einverstanden, so entfalle der Vorwurf der Pflichtverletzung nur, wenn der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat. Es genügt insofern auch nicht, dass der Architekt dem Bauherrn ohne weitere Erläuterungen geänderte Pläne zur Kenntnisnahme vorlegt. Selbst der bloße Hinweis, dieses oder jenes sei geändert worden, ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Bauherr die sich aus der Änderung ergebenden Folgen nicht ohne weiteres übersehen kann

Das Gericht stellte daher zusammenfassend fest: "Jedenfalls hat ein Architekt, der ein Bauvorhaben plant, für das Fördermittel beantragt werden, die Planungen fördermittelgerecht durchzuführen. Wenn er davon abweicht, muss er den Bauherrn auf die Auswirkungen hinweisen. Diese Pflicht folgt als Nebenpflicht bereits aus dem Architektenvertrag und wird nicht erst durch den Zuwendungsbescheid begründet. Solange der Bauherr die Auswirkungen der Umplanung nicht einschätzen kann, trifft den Architekten die Aufklärungs- und Hinweispflicht und dem Bauherr ist daraus kein Vorwurf zu machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von Plänen vorgelegt wird, die sich in einem entscheidenden kleinen Detail unterscheiden, und der Bauherr Laie ist."


Das vollständige Urteil finden Sie auch hier in der Rechtsprechungs-Datenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

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