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Bundesverfassungsgericht zum Kindergeld: Beiträge zur Sozialversicherung müssen beim Kindeseinkommen abgezogen werden, so dass höhere Freibeträge gelten

News vom 27. Mai 2005

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Eine Entscheidung, die zwar nicht unmittelbar mit der Wohnungsbauförderung zu tun hat, aber dennoch für manchen Bauherrn relevant werden dürfte, hat jetzt das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht. Es geht um die Frage, wann für volljährige Kinder mit eigenem Einkommen noch Kindergeld gewährt wird. Für Häuslebauer ist die Entscheidung deshalb von Interesse, weil z. B. die Kinderzulage bei der Eigenheimzulage und viele Kinderkomponenten der Landesfördermittel von den Kindern abhängen, für die Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt wird (siehe dazu auch die News vom 11. März 2004 und unsere Eingabehilfen zu den Förderrechnern). Für das Kindergeld müssen volljährige Kinder aber unter einer bestimmten Einkommensgrenze bleiben, die derzeit 7.680 Euro pro Jahr beträgt. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag für das Kindereinkommen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern (Beschluss vom 11. Januar 2005, Az.: 2 BvR 167/02, veröffentlicht am 13. Mai 2005).

In dem Fall hatte die Beschwerdeführerin bis 1997 für ihren Sohn Kindergeld bezogen. Der Sohn ließ sich seit August 1997 zum Industriemechaniker ausbilden. Im Jahr 1998 errechnete die Familienkasse des Arbeitsamts aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12.489 DM und legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Grunde. Damit war die damals geltende Freigrenze von 12.000 DM überschritten, so dass die Familienkasse das Kindergeld ab dem 1. Januar 1998 auf Null DM festsetzte. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße war allerdings nicht berücksichtigt worden, dass der Sohn im Jahr 1998 Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 3.078,38 DM zahlen musste. Nach Abzug dieser Beträge lag sein Einkommen deutlich unter der 12.000 DM-Grenze. Die Beschwerdeführerin klagte daraufhin vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof gegen die Versagung des Kindergelds, verlor aber in beiden Instanzen. Auf ihre Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Bundesfinanzhof auf, da sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (den "Allgemeiner Gleichheitssatz") verletzt. Das Verfahren wurde an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

Das Bundesverfassunggericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen, ohne Grund benachteilige. Denn der Zweck der Einkommensgrenze liege darin, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen. Daher sei für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung dieser Mittel bei den Eltern entscheidend. Denn auf deren Leistungsfähigkeit komme es für die Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an. Die Sozialversicherungsbeträge, die das Kind zahlen muss, könnten die Eltern aber nicht in dem genannten Sinne entlasten. Denn sie werden vom Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar. Daher muss § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG so ausgelegt werden, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.

Nach Angaben des zuständigen Bundesamtes für Finanzen soll der Beschluss bei allen noch offenen Verfahren angewandt werden. Auch rückwirkend können Eltern grundsätzlich noch Kindergeld beantragen, doch hier kommt es darauf an, ob der entsprechende (ablehnende) Bescheid schon bestandkräftig geworden ist, weil kein Widerspruch eingelegt wurde. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat das Bundesfinanzministerium allerdings aufgefordert, auch für solche Fälle eine entsprechende Billigkeitsregelung zu schaffen. Daher sollten sich betroffene Eltern, die bisher wegen der Einkommensgrenzen des Kindes (2001: 14.040 DM, 2002 und 2003: 7.188 Euro, 2004: 7.680 Euro, jeweils pro Jahr und Kind) keine Anträge gestellt hatten, oder deren Anträge abgelehnt wurden, im Zweifel an die zuständige Familienkasse (beim Arbeitsamt) wenden.


Den vollständigen Beschluss finden Sie hier im Internet-Angebot des Bundesverfasungsgerichts, und weitere Informationen zum Kindergeld nach dieser Entscheidung hier im Internet-Angebot des Bundesamts für Finanzen.

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