Bundesgerichthof: Beiträge für Kapitallebensversicherung zur Darlehenstilgung müssen nicht in Effektivzins des Kredits eingerechnet werden
News vom 30. Mai 2005
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Soll ein Darlehen durch eine Kapitallebensversicherung getilgt werden, so müssen Banken und Versicherungen die Beiträge für die Versicherung nicht in den Effektivzins des Darlehens einrechnen. Das ergibt sich aus einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom Urteil vom 18. Januar 2005, Az.: XI ZR 17/04).
In dem Fall hatte der Kläger im Jahr 1996 bei der beklagten Bank ein Darlehen über - damals - 300.000 DM aufgenommen. Gleichzeitig schloss er eine Kapitallebensversicherung ab, mit der das Darlehen am Ende der Laufzeit getilgt werden sollte. Im Jahr 2001 kündigte die Bank das Darlehen, weil der Kläger mit den Zinszahlungen im Rückstand war, und betrieb die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Klägers, mit dem er das Darlehen gesichert hatte. Daraufhin verklagte der Kreditnehmer die Bank und berief sich darauf, dass sie die Beiträge zur Lebensversicherung in die Zinssatzangaben hätte einrechnen müssen. Außerdem wollte er Schadensersatz, weil die Bank ihn nicht hinreichend über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens aufgeklärt habe.
Doch ebenso wie die Vorsinstanzen wies auch der Bundesgerichtshof die Klage ab. Er kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Verminderung des vereinbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahreszinses noch auf Schadensersatz zustehe. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung angegeben sind. Zur Begründung verwiesen die Richter im wesentlichen auf die Vorschriften des im Jahr 1996 geltenden Verbraucherkreditgesetzes und der Preisangabenverordnung, die eine solche Zinsberechnung nicht vorschreiben.
Nach Berechnungen der Stiftung Warentest kann sich durch die durch die jetzt vom BGH "abgesegnete" Praxis ein erheblich höherer tatsächlicher Zins als der "effektive" ergeben. Wenn etwa ein Kredit über 100.000 Euro mit einer Laufzeit von 20 Jahren aufgenommen und durch eine Kapitallebensversicherung getilgt werden soll, so ergebe sich bei einem Nominalzins von 4,8 Prozent (Monatsrate: 400 Euro) und monatlichen Versicherungsbeiträgen von 300 Euro nach den gesetzlichen Berechnungen der Preisangabenverordung ein Effektivzins von 4,91 Prozent. Unter Berücksichtigung der Beiträge und Leistungen der Versicherung liege er mit 5,89 Prozent aber fast einen Prozentpunkt höher. Die Stiftung Warentest hat auch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass beispielsweise bei den Kombidarlehen der Bausparkassen vergleichbare Unklarheiten auftreten, weil nach der Preisangabenverordnung unter anderem weder die Abschlussgebühr noch die Sparraten mit in den Effektivzins eingerechnet werden müssen (siehe dazu die News vom 13. April 2005 und die Hinweise der Verbraucherzentrale Thüringen vom 9. Mai 2005).
Den vollständigen Urteilstext finden Sie im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).
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