Ab heute kürzere Kündigungsfristen für Altmietverträge
News vom 1. Juni 2005
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Wer aus der Mietwohnung ins eigene Heim wechseln will, aber bisher durch lange Kündigungsfristen an den Vermieter gebunden war, kann sich künftig leichter vom Mietvertrag lösen. Denn seit heute (1. Juni 2005) gelten auch für Wohnungsmietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, kürzere Fristen, wenn der Mieter kündigen will. Nunmehr beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, unabhängig davon, wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt. Für den Vermieter ändert sich durch die Neuregelung dagegen nichts, so dass es bei den nach der Mietdauer gestaffelten Fristen bleibt, wenn der Vermieter kündigt. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem 1. Juni 2005 zugehen.
Die Neuregelung betrifft nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes alle Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, und bei denen die gesetzlichen "Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind". Die entsprechende Klausel im Mietvertrag lautet nach Angaben des Bundesjustizministeriums wie folgt:
- "Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate."
Dasselbe gelte auch, wenn diese Regelung
sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben worden sei. Dies sei zum Beispiel bei folgender Vereinbarung der Fall:
- "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu fünf Jahre verstrichen sind, sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als fünf Jahre verstrichen sind, neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als acht Jahre verstrichen sind, zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als zehn Jahre verstrichen sind."
Verträge, bei denen die Kündigungsfristen nicht durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen", also das so genannte "Kleingedruckte" festgelegt, sondern individuell ausgehandelt bzw. formuliert wurden, sind von der Änderung dagegen nicht betroffen.
Hintergrund der Neuregelung ist die so genannte Mietrechtsreform, die zum 1. September 2001 in Kraft trat. Seitdem beträgt die Frist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter drei Monate. Von dieser kurzen Kündigungsfrist waren die Mieter und Mieterinnen mit so genannten Altmietverträgen, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, und bei denen die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen worden waren, bisher ausgenommen. Das hatte der Bundesgerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen vom Juni 2003 entschieden (siehe die News vom
19. Juni 2003).
Weitere Informationen zum neuen Kündigungsrecht für Altmietverträge finden Sie
hier im Internet-Angebot des Bundesjustizministeriums.
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