vzbv verklagt Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss - Rechtsstreit um die VOB/B im privaten Baurecht geht in die nächste Runde
News vom 6. Juni 2005
Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 6.6.2005
Die Auseinandersetzung um die Rechtsgrundlage privater Bauverträge geht in die nächste Runde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) vor dem Landgericht Berlin verklagt. Nach Ansicht des vzbv ist die Anwendung der für öffentliche Bauaufträge entwickelten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil B, VOB/B) auf private Bauverträge rechtswidrig. Der vzbv stützt seine Klage auf ein Rechtsgutachten, wonach die Anwendung der VOB/B auf private Bauverträge in nicht weniger als 24 Klauseln zu einer massiven Verbraucherbenachteiligung führt.
Die VOB/B ist die Vertragsgrundlage für geschätzte 70 bis 80 Prozent aller privaten Bauvorhaben. Gemäß der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen hätte der deutsche Gesetzgeber spätestens im Dezember 1994 die Vertragsklauseln auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüfen müssen. Stattdessen ist die VOB/B seit 1977 durch Gesetz und Rechtsprechung von einer gesetzlichen Kontrolle freigestellt. Vor diesem Hintergrund hatte der vzbv im April 2004 den DVA als Urheber und Verfasser der VOB/B abgemahnt und aufgefordert, die VOB/B zu ändern. Der DVA hat dies abgelehnt: die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen ihn seien nicht gegeben.
"Es scheint als wolle der DVA sich der Verantwortlichkeit für die Konsequenzen der VOB/B bei privaten Bauverträgen entziehen", sagt vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Schuld trage der Gesetzgeber, der die VOB/B von einer gesetzlichen Kontrolle freigestellt und dem DVA damit seit über einem Vierteljahrhundert das Feld überlassen habe. Wenn der DVA seine Verantwortung bestreite, zeige dies nicht nur eine atemberaubende Rücksichtslosigkeit des DVA gegenüber privaten Bauherren. "Der Gesetzgeber hat den Schutz privater Bauherren jahrzehntelang sträflich vernachlässigt", so Edda Müller. Verbraucherschutz dürfe im privaten Baurecht nicht länger ein Fremdwort sein. "Wir brauchen endlich ein privates Bauvertragsrecht im BGB" (siehe dazu auch die News vom 16. April 2005).
Welche unzulässigen Benachteiligungen privaten Bauherren durch die VOB/B entstehen, zeigt ein im Auftrag des vzbv erstelltes Rechtsgutachten (siehe die News vom 21. April 2004). Einige Beispiele:
- Verkürzung der Verjährungsfrist:
Das BGB gibt bei Mängeln am Bauwerk einen Fünf-Jahres-Schutz und nach einer Mängelbeseitigung weitere fünf Jahre. Die VOB/B gibt stattdessen vier und nach einer Mängelbeseitigung nur zwei Jahre.
- Erschwerung der Vertragsbeendigung:
Wird ein Mangel trotz Fristsetzung vom Unternehmer nicht beseitigt, können private Bauherren nach dem BGB den Vertrag beenden. Der VOB/B reicht Untätigkeit des Unternehmers nicht, sie fordert zusätzlich und vorab die Androhung der Kündigung des Vertrages.
- Einschränkung von Hinweispflichten:
Schweigen begründet keine Rechtsfolgen. Daher müssen nach dem BGB Unternehmer den Bauherren aktiv informieren, wenn die Abnahme einer Bauleistung auch ohne das ausdrückliche Einverständnis des Bauherren erfolgen soll. Die VOB/B verzichtet auf diese Informationspflicht.
- Irreführende Bauzeitangaben:
Wer Bauzeiten nennt, muss sich auch daran halten. Die VOB/B sieht jedoch vor, dass Zeitangaben des Unternehmers zu Bauschritten in einem Bauzeitenplan nur verbindlich sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
- Intransparente Preisgestaltung:
Private Bauherren brauchen Kostensicherheit und wo diese fehlt, müssen Unternehmen auf dieses Kostenrisiko hinweisen. So können etwa durch die Angabe eines Einheitspreises die Kosten am Ende deutlich höher ausfallen als erwartet. Eine Verpflichtung zur Kostentransparenz oder zum Hinweis auf mögliche Kostenrisiken für private Bauherren existiert in der VOB/B nicht.
Eine Zusammenfassung des Gutachtens sowie die Texte der VOB/B 2002 und der Richtlinie 93/13/EWG können Sie sich
hier aus dem Internet-Angebot des vzbv herunterladen.
Hintergrund: Die VOB/B - das "Grundgesetz" des Baugewerbes
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wurde für öffentliche Bauaufträge entwickelt und hat hier eine bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende Tradition. Ihr rechtlicher Teil B (VOB/B) wird auch bei Verträgen mit privaten Bauherren angewendet. Die VOB/B wurde mehrfach überarbeitet und fortgeschrieben, zuletzt im September 2002 (siehe die News vom
6. November 2002).
Geistiger Urheber und Verfasser der VOB/B ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), der organisatorisch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist. Im DVA sind die Interessenvertretungen öffentlicher Auftraggeber und ihrer Auftragnehmer vertreten.
Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern - wie die Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers - ein vorformuliertes Vertragswerk. Solche unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle, damit einseitig entwickelte Vertragsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen. Von dieser gesetzlichen Kontrolle ist die VOB/B jedoch seit 1977 durch Ausnahmebestimmungen im BGB und eine hierauf aufbauende Rechtsprechung freigestellt.
Durch diesen kontrollfreien Raum wird der DVA, ohne Gesetzgebungskompetenz zu haben, zum Quasi-Gesetzgeber im Organisationsbereich des Bundesministeriums.
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