Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abschaffung der Eigenheimzulage ab 2006
News vom 29. November 2005
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Auf seiner heutigen Sitzung in Berlin hat das Bundeskabinett beschlossen, die Eigenheimzulage zum 31. Dezember 2005 auslaufen zu lassen. Es stimmte dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zu. Damit wird der Koalitionsvertrag umgesetzt, in dem sich die Parteien nach jahrelangem Streit auf die Streichung der Zulage für Neufälle ab 2006 geeinigt hatten (siehe die News vom 12. November 2005).
Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee (SPD) begrüßte die Entscheidung nach der Kabinettsitzung: "Wir stellen die Wohneigentumspolitik auf neue Füße. Die Pauschalförderung der Eigenheimzulage wird den differenzierten Wohnungsmärkten in Deutschland nicht mehr gerecht. Eine stärkere Einbeziehung bei der Riester-Rente plus verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten durch die KfW sollen insbesondere Familien mit Kindern bessere Chancen auf die eigenen vier Wände geben", so der Minister.
Nach Angaben des Bundesbauministeriums soll das selbst genutzte Wohneigentum zum 1. Januar 2007 besser in die geförderte private Altersvorsorge ("Riester-Rente") einbezogen und die Diskriminierung gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge beseitigt werden, indem eine echte Wahlfreiheit unter den verschiedenen Vorsorgeformen eingeführt werde.
Die Übergangsregelung für die Abschaffung der Eigenheimzulage sieht vor, dass Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren haben. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt (siehe dazu auch die News vom 21. November 2005).
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