Fassadenanstrich ist keine steuerbegünstigte "haushaltsnahe Dienstleistung"
News vom 19. Dezember 2005
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Seit dem Jahr 2003 können Hauseigentümer und Mieter die Kosten für bestimmte so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro bei der Einkommensteuer abziehen (siehe die News vom 16. Februar 2004). Wer seine Außenfassade streichen lässt, wird beim Finanzamt allerdings kaum Glück haben. Denn das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Anstrich einer gut fünf Meter hohen Hausfassade nicht mehr zu den steuerbegünstigten Tätigkeiten zählt (Urteil vom 30. Juni 2005, Az.: 5 K 2262/04, rechtskräftig, veröffentlicht in "Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)" 2005 S. 1612).
In dem Fall hatten die Kläger die gut fünf Meter hohe Außenfassade ihres Hauses streichen lassen. Die Rechnung von rund 3.000 Euro reichten sie beim Finanzamt ein. Doch das Finanzamt und auch das Finanzgericht weigerten sich, die Arbeiten als "haushaltsnahe Dienstleistung" im Sinne der Einkommensteuer anzuerkennen. Das Gericht entschied, dass darunter nur solche Dienstleistungen fallen, die üblicherweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten, also insbesondere ohne besondere Fachkenntnisse auskämen. Bei den Klägern hätten fachlich nicht vorgebildete Personen aber weder den standfesten Aufbau des Malergerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragestellungen (wie etwa die Beschaffenheit des Untergrunds oder die Notwendigkeit einer Grundierung) eigenständig und sachgemäß durchführen können. Zudem stelle das Anstreichen von Wänden mit einer Höhe von 5,5 Metern auch keine haushaltstypische Tätigkeit dar, die unter die Aufzählung des Bundesfinanzministeriums falle (siehe dazu die News vom 27. Dezember 2004). Denn diese erfasse offensichtlich nur einen gewöhnlichen Innenanstrich ohne Zuhilfenahme eines Gerüsts (siehe dazu auch die News vom 7. Juli 2004). Schließlich zähle die Renovierung einer Außenfassade auch nicht zu den Arbeiten, die mit einiger Regelmäßigkeit ausgeführt würden, so dass auch das gegen die Einordnung als "haushaltsnahe Dienstleistung" spreche.
Damit folgt auch das - soweit erkennbar - zweite Urteil zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" (zum ersten siehe die News vom 27. Dezember 2004) der restriktiven Linie, die das Bundesfinanzministerium und die Finanzverwaltung vorgegeben haben. Die neue Bundesregierung hat allerdings angekündigt, Handwerkerrechungen künftig stärker als bisher bei der Steuer zu berücksichtigen, denn laut Koalitionsvertrag sollen "private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt von der zu zahlenden Einkommensteuer begrenzt abziehbar sein". Der entsprechende Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor, so dass die Einzelheiten und genauen Beträge noch nicht bekannt sind. Nach Zeitungsberichten sind sich Arbeitsminister Müntefering und Finanzminister Steinbrück (beide SPD) auch noch nicht einig geworden, ob neben den Arbeits- auch die Materialkosten mit einbezogen werden sollen.
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