Vorfälligkeitsentschädigung oder Vorratsdarlehen? Verbraucherzentrale Sachsen hilft bei der Entscheidung
News vom 13. Februar 2006
Quelle: Newsletter der Verbraucherzentrale Sachsen vom 13.2.2006
Bauherren, die zum Beispiel Anfang 1999 ein Hypothekendarlehen mit zehnjähriger Zinsbindung aufgenommen haben, fragen jetzt, wie sie sich die derzeit niedrigen Zinsen für die Anschlussfinanzierung sichern können. Wer nicht handelt, könnte nämlich nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindung durch zwischenzeitlich angestiegene Zinsen finanzielle Nachteile haben. Doch wie ist in solchen Fällen vorzugehen? Sachsens Verbraucherschützer wissen die Antwort und sind bei der Ermittlung eines günstigen Weges gern behilflich.
Zunächst sollte sich der Darlehensnehmer mit seiner bisherigen Bank in Verbindung setzen, denn diese muss mit einer vorzeitigen Umschuldung einverstanden sein. Ein Recht hat der Verbraucher darauf - anders als beispielsweise beim Verkauf des Hauses - jedoch nicht. Meistens stimmen die Kreditinstitute allerdings auch einer solchen Umschuldung, bei der es allein um die Nutzung günstigerer Konditionen geht, dennoch zu. Zugleich verlangen sie aber von den Darlehensnehmern eine Entschädigung dafür, dass der Kredit nicht bis zum vereinbarten Ende der Zinsbindung geführt wird. Im Allgemeinen spricht man hier von der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese beträgt oft einige Tausend Euro.
Nun stellt sich die Frage, ob es finanziell günstiger ist, anstelle der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, ein Vorratsdarlehen zur Überbrückung der Zeit bis zum Zinsbindungsende aufzunehmen. Dieses wird auch als Forward-Darlehen bezeichnet. Man schließt es heute ab, nimmt es aber erst in der Zukunft in Anspruch. Damit werden die aktuell günstigen Zinsen für die Zukunft gesichert. Diese Sicherheit hat allerdings ihren Preis. Die Stiftung Warentest ermittelte für Forward-Darlehen mit zehnjähriger Zinsbindung und Vorlaufzeit von drei Jahren einen durchschnittlichen Zinsaufschlag von 0,74 Prozentpunkten gegenüber einem Darlehen mit sofortiger Auszahlung.
Sachsens Verbraucherschützer bieten für ein Entgelt von 50 Euro eine rechnerische Ermittlung nebst Beratung an, in der geklärt wird, ob sich der Abschluss eines Forward-Darlehens oder die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lohnen. Damit die Berechnung möglich ist, benötigen die Verbraucherschützer eine Kopie des Darlehensvertrages, die aktuelle Restschuld und soweit schon bekannt, die Höhe der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung. Liegt darüber hinaus bereits eine konkrete Offerte für ein Forward-Darlehen vor, sollte auch diese zur Beratung mitgebracht werden.
Wer das Angebot der sächsischen Verbraucherschützer nutzen möchte, vereinbart montags bis freitags zwischen 9 und 16 Uhr über das Zentrale Servicetelefon unter 0180/5-797777 einen Beratungstermin in seiner örtlichen Beratungsstelle.
[zurück]