Privates Baurecht: Klage des vzbv gegen Vergabeausschuss geht nach Teilerfolg beim Landgericht Berlin in die nächste Runde
News vom 16. Februar 2006
Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 16.2.2006
Die Auseinandersetzung um die Rechtswidrigkeit privater Bauverträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) (siehe die News vom 12. Dezember 2005) geht in die nächste Runde. Nachdem das Landgericht Berlin im Dezember 2005 die Klage gegen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) abgewiesen hatte, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jetzt Berufung gegen das Urteil eingelegt. In dem Urteil des Landgerichts sieht der vzbv dennoch einen Teilerfolg, bestätigte das Gericht doch den Deutschen Vergabeausschuss als juristisch Verantwortlichen.
Hintergrund: Das Gericht sieht den DVA - den geistigen Urheber und Verfasser der VOB/B - als Empfehler der VOB/B und damit als juristisch verantwortlich für die Verbreitung der VOB/B bei Verbraucherverträgen. "Das Gericht hat der Auffassung des DVA eine klare Absage erteilt, er müsse sich nicht um Verbraucher kümmern", so Edda Müller. Die Haltung des DVA sei der beste Beleg dafür, dass Verbraucherschutz dort an der falschen Adresse sei. Der vzbv forderte die Bundesregierung auf, endlich ein privates Bauvertragsrecht im BGB zu verankern, das privaten Bauherren angemessene Schutzrechte gibt.
VOB/B bei privaten Bauverträgen rechtswidrig?
Die ursprünglich für öffentliche Bauaufträge entwickelte VOB/B ist die Vertragsgrundlage für etwa 70 bis 80 Prozent aller privaten Bauvorhaben. Hier führt sie nach einem vom vzbv beauftragten Rechtsgutachten bei nicht weniger als 24 Klauseln zu massiven Benachteiligungen der Verbraucher, ohne dass Verbraucher hiergegen Schutz genießen (siehe die News vom 21. April 2004). Denn die Inhalte der VOB/B sind bereits seit 1977 durch Gesetz und Rechtsprechung einer gesetzlichen Kontrolle entzogen. Diese branchenspezifische Bevorzugung von Bauwirtschaft und -handwerk zu Lasten von Verbrauchern verstößt laut Gutachten gegen EU-Recht, konkret gegen die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG). Die auf das Gutachten gestützte Klage des vzbv hatte das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es bestehe kein Widerspruch zwischen der nationalen Kontrollfreistellung und EU-Recht.
Welche unzulässigen Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 enthalten sind, zeigt das im Auftrag des vzbv erstellte Rechtsgutachten von Professor Hans-W. Micklitz von der Universität Bamberg. Einige Beispiele:
- Verkürzung der Verjährungsfrist:
Das BGB gibt bei Mängeln am Bauwerk einen Fünf-Jahres-Schutz und nach einer Mängelbeseitigung weitere fünf Jahre. Die VOB/B gibt stattdessen vier und nach einer Mängelbeseitigung sogar nur zwei Jahre.
- Erschwerung der Vertragsbeendigung:
Wird ein Mangel trotz Fristsetzung vom Unternehmer nicht beseitigt, können private Bauherren nach dem BGB den Vertrag beenden. Bei der VOB/B reicht Untätigkeit des Unternehmers nicht - hier ist zusätzlich und vorab die Androhung der Vertragskündigung erforderlich.
- Einschränkung von Hinweispflichten:
Schweigen begründet keine Rechtsfolgen. Daher müssen nach dem BGB Unternehmer den Bauherren aktiv informieren, wenn die Abnahme einer Bauleistung auch ohne das ausdrückliche Einverständnis des Bauherren erfolgen soll. Die VOB/B verzichtet auf diese Informationspflicht.
- Irreführende Bauzeitangaben:
Wer Bauzeiten nennt, muss sich auch daran halten. Die VOB/B sieht jedoch vor, dass Zeitangaben des Unternehmers zu Bauschritten in einem Bauzeitenplan nur verbindlich sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
- Intransparente Preisgestaltung:
Private Bauherren brauchen Kostensicherheit. Wo diese fehlt, müssen Unternehmen auf dieses Risiko hinweisen. So können etwa durch die Angabe eines Einheitspreises die Kosten am Ende deutlich höher ausfallen als erwartet. Eine Verpflichtung zur Kostentransparenz oder zum Hinweis auf mögliche Kostenrisiken für private Bauherren existiert in der VOB/B nicht.
Chronologie des Verfahrens gegen den DVA:
- April 2004: Außergerichtliche Abmahnung an den DVA
- Juni 2004: Ablehnung des DVA
- Januar 2005: Einreichung der Klageschrift beim Landgericht Berlin
- Dezember 2005: Klageabweisendes Urteil des Landgerichts Berlin
- Januar 2006: Berufung zum Kammergericht Berlin
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 (als PDF-Datei, ca. 2,8 MB), eine Zusammenfassung des Gutachtens sowie die Texte der VOB/B 2002 und der Richtlinie 93/13/EWG finden Sie
hier im Internet-Angebot des vzbv.
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