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Bundesrat will "Steuerschlupflöcher" bei Handwerkerleistungen verhindern

News vom 6. März 2006

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Der Bundesrat will verhindern, dass durch die geplante Einführung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungen neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entstehen. Das ergibt sich aus der Stellungsnahme zum Entwurf der Bundesregierung für das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" (siehe dazu die News vom 18. Januar 2006). Mit dem neuen Gesetz sollen unter anderem die derzeit noch bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen beseitigt werden.

Nach heutigem Recht sind kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen an der Wohnung, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes selbst erledigt werden, gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz als so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" steuerlich begünstigt. Umfangreichere Handwerkerleistungen sind dagegen von der Steuerermäßigung ausgenommen. Begünstigte und nicht begünstigte Handwerkerleistungen lassen sich dabei teilweise nur schwer voneinander abgrenzen (siehe dazu die News vom 19. Dezember 2005).

Für solche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die bereits jetzt als "haushaltsnahe Dienstleistungen" gelten, sieht die Länderkammer durch die Neuregelung künftig zwei Steuerermäßigungstatbestände: Den schon jetzt bestehenden sowie den speziell für diese Arbeiten neu geschaffenen. Daher sei es nach dem Regierungsentwurf möglich, etwa bei einer Wohnungsrenovierung für die Tapeziererarbeiten durch den Handwerker A (eine schon jetzt begünstigte "haushaltsnahe Tätigkeit") eine Steuerermäßigung und für die Fußbodenverlegung durch Handwerker B eine weitere Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen. Dadurch, so der Bundesrat, würden die heutigen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen nicht beseitigt, sondern durch Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einfach begünstigten und doppelt begünstigten Handwerkerleistungen ersetzt. Außerdem ergäben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten durch die Aufsplittung der Auftragsvergabe.

Der Bundesrat schlägt daher vor, den Entwurf dahingehend zu ändern, dass künftig nur noch solche haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz gefördert werden, die "nicht Dienstleistungen nach dem neuen Satz 2" (also Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) sind. Nach Angaben des Pressedienstes des Deutschen Bundestages hat die Regierung dem Änderungswunsch grundsätzlich zugestimmt. Das neue Gesetz soll für alle Handwerkerleistungen anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2005 erbracht und bezahlt worden sind.

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