Neue Richtlinie des Marktanreizprogramms für Solaranlagen und Biomassekessel in Kraft getreten
News vom 23. März 2006
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Gestern (22. März 2006) ist die neue Richtlinie für das so genannte "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Mit diesem Programm werden unter anderem Solaranlagen für Heizung und Warmwasser sowie Biomassekessel gefördert. Die Zuschüsse nach der neuen Richtlinie sind gegenüber der bisherigen Förderung allerdings um 20 Prozent gekürzt worden (siehe dazu die News vom 16. März 2006).
Im Einzelnen sind für Privatpersonen folgende Fördermittel vorgesehen:
- Bei der Erstinstallation von Solarkollektoralanlagen zur Warmwasserbereitung und zur Bereitstellung von Prozesswärme beträgt der Zuschuss für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 200 Quadratmetern (qm) 84 (bisher: 105) Euro je angefangenem qm installierter Bruttokollektorfläche.
- Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserversorgung und Raumheizung beträgt der Zuschuss für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 200 Quadratmetern (qm) 108 (bisher: 135) Euro je angefangenem qm installierter Bruttokollektorfläche. Kombi-Anlagen, die die der Richtlinie festgelegten technischen und energetische Anforderungen (u. a. Mindestkollektorfläche von 10 qm bei Flachkollektoren und 8 qm bei Vakuumröhrenkollektoren sowie ein Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/qm bei Flach- und 60 Liter/qm bei Röhrenkollektoren) nicht erfüllen, werden nur mit dem geringeren Fördersatz von 84 Euro/qm unterstützt.
- Bei der Erweiterung von Solarkollektoralanlagen beträgt der Zuschuss 48 (bisher: 60) Euro je angefangenem qm zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage.
- Bei der Erstinstallation und Erweiterung von Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von über 200 qm beträgt der Zuschuss 48 (bisher: 60) Euro für jeden über 200 qm hinausgehenden angefangenen qm installierter Bruttokollektorfläche.
- Bei Biomassekesseln, z. B. für Scheitholz oder Holzpellets, richtet sich die Höhe der Zuschüsse nach Art und Wirkungsgrad der Anlage: Manuell beschickte Scheitholzvergaserkessel werden gefördert, sofern sie eine Nennleistung von mindestens 15 und höchstens 100 Kilowatt (kW) und einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % haben. Außerdem müssen sie mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des Sauerstoffgehaltes im Abgasrohr) ausgestattet sein und über einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 l/kW verfügen. Der Zuschuss beträgt 40 (bisher: 50) Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.200 (bisher: 1.500) Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Pelletsanlagen) werden Zuschüsse nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % gewährt. Der Zuschuss beträgt 48 (bisher: 60) Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.360 (bisher: 1.700) Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Für Primäröfen ohne Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens 800 (bisher: 1.000) Euro. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein, und bei Anlagen bis 50 kW ist erforderlich, dass es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt.
Die neuen, reduzierten Fördersätze gelten für alle noch nicht beschiedenen Förderanträge. Das Bundesumweltministerium bittet die Antragsteller um Verständnis, da sich die Versendung der Bescheide trotz aller Vorarbeiten über einige Wochen erstrecken werde. Die neuen Bestimmungen gelten bis Ende 2006, Anträge können voraussichtlich bis zum 15. Oktober 2006 gestellt werden (siehe dazu auch die News vom
3. November 2005). Wie auch bisher schon ist allgemeine Voraussetzung der Förderung, dass mit dem Vorhaben vor Antragstellung nicht begonnen werden darf. Als Vorhabensbeginn gilt nach den Richtlinien "der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden."
Zuständig für die Förderung ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Strasse 29 - 35, 65760 Eschborn, Telefon: 06196/908-625, Fax: 06196/908-800 oder 06196/94226. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Antragsformulare.
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